Art. 41 VVG vom 2024
Art. 41 Versicherungsanspruches
1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2 Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.121 | Entscheid Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, | ändigen; Sachverständigen; Klage; Schaden; Parteien; Versicherung; Sachverständigenverfahren; Beklagten; Verzug; Sachverständigenverfahrens; Obmann; Recht; Verfahren; Versicherer; Verzugszins; Anspruch; Deliberationsfrist; Mahnung; Prozesskosten; Betrag; Höhe; VVG-Nef; Unterliegen; Versicherungsleistung; Verzugszinsen |
BS | ZV.2019.6 (SVG.2021.299) | Nachweis Arbeitsunfähigkeit | ähig; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Taggelder; Leistung; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Arztzeugnisse; Prognose; Sozialversicherungsgericht; Klage; Psychiater; Zeitpunkt; Bundesgericht; Anfang; Verlauf; Monats; Wartefrist; Behandlung; Psychiaterin; Taggeldzahlungen; Gutachten; Krankenversicherung; Gericht; Tatsache; Punkt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 510 | Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). | Versicherung; Mitwirkung; Anspruch; Anspruchs; Auskunft; Umstände; Ereignis; Mitwirkungspflicht; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht; Anspruchsberechtigte; Urteil; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Kantons; Erwerbsunfähigkeit; Anspruchsberechtigten; Kantonsgericht; Obergericht; Versicherer; Auskünfte; Abklärung; Berufung; Tatsachen; Ermittlung; Sinne; Ereignisses |
126 III 521 | Lohnfortzahlungspflicht; Regress des Arbeitgebers (Art. 51 Abs. 2 OR). Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger des Arbeitnehmers für geleistete Lohnfortzahlung (E. 2a und 2b). Umfang des Regressanspruchs (E. 2c). | Arbeitgeber; Schaden; Regress; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Lohnfortzahlung; Regressanspruch; Schädiger; Lohnfortzahlungspflicht; Leistung; Berufung; Arbeitnehmers; Haftpflicht; Recht; Lohnzahlung; BREHM; Hinweisen; Urteil; Freistaat; Bayern; Alpina; Versicherungs-AG; Regressanspruchs; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Leistungen; Klage; Beklagten; Erwägungen |