Art. 41 Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien (1)
1 «Hersteller» und «Herstellerinnen» sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungs- beziehungsweise der Zulassungsstelle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist. (1)
2 Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft der einzelnen Achsen abzugeben. (3)
3 Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante
des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel. (8)
4 Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA oder bei Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde eine Untersuchung durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für die Schweiz erheblich tiefer ansetzt als im Ausland. (9)
5 Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt. (9)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2009.00391 | Zulassung eines Motorfahrzeugs zum Verkehr | Fahrzeug; Motorrad; Hersteller; Übereinstimmung; Übereinstimmungsbescheinigung; Strassen; Zulassung; EG-Übereinstimmungsbescheinigung; Einzelprüfung; Rekurs; Schweiz; Verkehr; Typengenehmigung; Strassenverkehr; Unterschrift; Sinne; Recht; Behörde; Strassenverkehrsamt; Herstellererklärung; Richtlinie; Dokument; Kanton; Motorrads; Fahrzeuge; Behörden |
SO | VWBES.2018.451 | Führerausweisentzug | Fahrzeug; Gesamtgewicht; Urteil; Typengenehmigung; Fahrzeugausweis; Gewicht; Gefährdung; Strasse; Verkehr; Verwaltungsgericht; Tonnen; Verkehrs; Gefahr; Garantie; Verfügung; Widerhandlung; Zugfahrzeug; Garantiegewicht; Vorinstanz; Beschwerde; Hersteller; Mercedes; Verschulden; Führer; Zugfahrzeugs; Entscheid; ässigen |