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Copyright Act (CopA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CopA:



Art. 41CopA from 2023

Art. 41 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 41 Authorisation Principle

Any person who exploits rights which are subject to federal supervision requires authorisation from the Swiss Federal Institute of Intellectual Property (IPI) (1) .

(1) Name in accordance with Annex No 3 of the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). This modification has been made throughout the text.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180234Forderung (URG)Vergütung; Gericht; Klage; Handel; Beklagten; Höhe; Werke; Tarife; Handelsgericht; Parteien; Eigengebrauch; Vergütungen; Einschätzung; Rechnung; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Klageantwort; Werken; Kanton; Kantons; Frist; Urheber; Schätzung; Verwertungsgesellschaften; Gastgewerbe; Verwaltungsaufwand
ZHHG180257Forderung (URG)Vergütung; Beklagten; Recht; Klage; Netzwerk; Parteien; Tarife; Gericht; Werke; Eigengebrauch; Vergütungen; Höhe; Einschätzung; AnwGebV; Frist; Zustellung; Rechnung; Nutzer; Parteientschädigung; Beilage; Forderung; Werken; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verfügung; Beilagen; Streitwert
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