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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 41 StPO vom 2024

Art. 41 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien

1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.

2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210625Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Geschwindigkeit; Beschuldigten; Laser; Messgerät; Motorrad; Vorinstanz; METAS; Verteidigung; Urteil; Geschwindigkeitsmessung; -Messgerät; Verkehrsregel; Kantons; Laser-Messgerät; Beruf; Verletzung; Berufung; Sinne; Strasse; Kantonspolizei; Höchstgeschwindigkeit; Geldstrafe; Verkehrsregeln; Gutachten
ZHUH140126Nichteintreten auf eine Anklage Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Gerichtsstand; Beschwerdegegner; Anklage; Handlung; Basel; Vorinstanz; Zuständigkeit; Handlungen; Basel-Land; Basel-Landschaft; Mädchen; Verfahren; Kantons; Beschluss; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Kammer; Behörden; Ordner; Erwägung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.32 (AG.2021.305)amtliche resp. notwendige Verteidigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Basel; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verfahren; Gericht; Recht; Befehl; Beschwerdeführers; Rechtsvertreter; Drohung; Verfügung; Kanton; Verfahrens; Person; Antrag; Einsprache; Zuständigkeit; Hinsicht; Einzelgericht; Freiheitsstrafe; Basel-Landschaft; Akten; Einvernahme; Schwierigkeit; Geldstrafe; Eingabe; Sachen
BSBES.2019.6 (AG.2019.333)NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Basel; Basel-Stadt; Nichtanhandnahme; Anzeige; Auflage; Recht; Verfügung; Rechnung; Kommentar; Verfahren; Schweiz; Appellationsgericht; Beschwerdegegner; Prozessordnung; Interesse; Schweizerische; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Einzelgericht; Beschuldigte; Aufhebung; Akten; Entscheid; Person; Anzeige; Schweizerischen; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 185 (1B_442/2019)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen
145 IV 228 (1B_517/2018)Art. 92 BGG, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG, Art. 40 ff. StPO; Kompetenz zur Beurteilung von Zuständigkeitskonflikten zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Jugendstrafrechtspflege desselben Kantons. Die Weigerung der für das ordentliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft, eine Strafsache zugunsten einer Beurteilung durch die Organe der Jugendstrafrechtspflege abzutrennen, erschöpft sich in einer Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihre Zuständigkeit zu verneinen. Da es sich um einen (selbständig eröffneten) Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, ist dagegen die Beschwerde in Strafsachen gestützt auf Art. 92 BGG zulässig (E. 1). Die Zuständigkeitsregeln und das Verfahren bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Behörden desselben Kantons sind auch anwendbar bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton. Falls der betroffene Kanton eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen hat (Art. 40 Abs. 1 StPO), so entscheidet diese den Zuständigkeitskonflikt; dies auch in Fällen, bei denen eine Partei ihn aufgeworfen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO; E. 2). Ministère; énal; énale; Tribunal; été; Autorité; édure; étence; Zuständigkeit; étent; être; évenu; égard; édéral; Kanton; Procureur; Chambre; étente; énéral; Arrêt; Office; également; écision; équent; Extrait; Présidente; Beurteilung; Jugendstrafrechtspflege; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3913/2009Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Beweis; Beweismittel; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Tatsache; Sachen; Entscheid; Tatsachen; Revisionsverfahren; Urteil; Gesuch; Gesuchsteller; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahrens; Wiedererwägung; Bundesgericht; Sinne; Praxis; Auslegung; Revisionsgesuch
BVGE 2013/22Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Beweis; Beweismittel; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Tatsache; Sachen; Recht; Entscheid; Tatsachen; Revisionsverfahren; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Wiedererwägung; Bundesgericht; Verfahrens; Praxis; Sinne; EMARK; Auslegung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; üher

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Urteil; Nichtanhandnahme; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Bundesanwalt; Verfahren; Rechtsmittel; Parteien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Revisionsbegehren; Entscheid; Verfahrens; Revisionsverfahren; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin 2. Auflage, Zürich2014
Schmid, Schweizer, Fingerhuth, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010