Art. 41 Fahrzeugbeleuchtung
1 Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen. (1)
2 Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung. (1)
3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.
4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR230024 | Verletzung der Verkehrsregeln | Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Revisionsgr; Stadt; Gericht; Stadtrichteramt; Revisionsgesuch; Sachen; Obergericht; Kantons; Licht; Revisionsgründe; Entscheid; Tatsachen; Beweismittel; Widerspruch; Sinne; Rechtsmittelverfahren; Revisionsverfahren; Bundesgerichts; Kammer; Oberrichter; Prinz; Präsident |
ZH | SB140147 | Gewerbsmässiger Betrug etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Rechnung; Zeuge; Anklage; Rechnungen; Geschäft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Klägerin; Zahlung; Unterschrift; Offerte; Anklageschrift; Einzahlung; Vorinstanz; Sinne; Privatklägerin; Umsatz; Berufung; Zeugen; Zahlungen; Untersuchung; Gesellschaft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.74 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Polizist; Berufung; Polizisten; Urteil; Polizei; Apos; Restaurant; Anklage; Urteils; Person; Stunden; Zeuge; Recht; Gericht; Staat; Alkohol; Amtshandlung; Atemalkoholtest; Aussage; Verfahren; Hinderung; Berufungsverfahren; Parteientschädigung |
BS | SB.2016.22 (AG.2017.435) | betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und Übertretung der Signalisationsverordnung | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Ausländer; Arbeit; Person; Urteil; Kontrolle; Parkfeld; Bewilligung; Busse; Restaurant; Erwerbstätigkeit; Polizei; Beschäftigung; Protokoll; Zeuge; Personen; Über; Ausländerinnen; Geldstrafe; Lokal; Theke; Recht; Fahrzeug; Basel; Ausländern; Tagessätzen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 IV 161 | Art. 117 StGB. Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei unsichtigem Wetter ausführt. | Fahrzeug; Sicht; Wetter; Dämmerung; Spahni; Strassen; Beleuchtung; Verkehr; Fahrzeuge; Licht; Entscheid; Obergericht; Helligkeit; Verkehrs; Unfall; Belagseinbaumaschine; Führer; Vorinstanz; Überführungsfahrt; Fahrzeuges; Strassenverkehr; Urteil; Fahrzeugausweis; Verkehrsbeschränkung; Sinne; Punkt |
93 IV 113 | Art. 41 Abs. 1 SVG, 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 lit. b VRV. Beleuchtung der Motorfahrzeuge bei Regen, Schnee und Nebel. | éhicule; être; énale; Wöhrle; Usage; éhicules; éclairage; ègle; Berne; ères; ègles; ériques; Urteilskopf; Arrêt; Ministère; Regeste; Beleuchtung; Motorfahrzeuge; Regen; Schnee; Nebel; Sachverhalt; Bellelay; Genevez; était; éclairée; éduisît; ération; Erwägungen; Considérant |