Art. 41 ArG vom 2023
Art. 41 2. Aufgaben und Organisation der Behörden Kantone
1 Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde.
2 Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres Bericht über den Vollzug.
3 Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kantonale Behörde.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 12 22 / V 12 23 | ArG, ArGV 1, ArGV 2. Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen.
| Arbeit; Anstalt; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Recht; Kanton; Rechtspersönlichkeit; Arbeitsgesetz; Spital; Kantons; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Verwaltung; Arbeitsgesetzes; Dienst; Arbeitnehmer; Spitalgesetz; Ruhezeit; Luzern; Bundes; Arbeitsverhältnis; Betrieb; Personal; Geltung; Verordnung; Geltungsbereich |
LU | V 12 22_1 | Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. | Arbeit; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Rechtspersönlichkeit; Spital; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Betrieb; Verwaltung; Arbeitnehmende; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Spitalgesetz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 200 | Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). | Arbeit; Sonntag; Bewilligung; Sonntagsarbeit; Konkurrenz; Recht; Vorinstanz; Rekurskommission; Bundes; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Vergleich; Gesuch; Verfahren; Konkurrenzfähigkeit; Entscheid; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Streit; Streitgegenstand; Anforderungen; Bewilligungsbehörde; Schweiz; Betrieb; Beeinträchtigung; Parteientschädigung |
126 II 106 | Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und Art. 41 Abs. 1 ArGV 2; sonntägliche Öffnungszeiten von Geschäften. Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen (E. 3). Definition des Fremdenverkehrs und Bedeutung des Begriffs "den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen" (E. 4). Das "Shopping" stellt für sich allein nicht eine Form des Fremdenverkehrs dar (E. 5). | Foxtown; éfinit; Tribunal; éfinition; Villeneuve; édéral; Département; -après:; égion; Interdiction; Industrie; Fremdenverkehrs; Service; écision; être; égions; Article; Ailleurs; épond; érogation; éter; évrier; Mendrisio; Ordonnance; édérale; Artisanat; édicté; ères; égislation; ésent |