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Obligationenrecht (OR)

Art. 40f OR vom 2024

Art. 40f Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 40f Folgen (1)

1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.

2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.

3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.

4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40f Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160023ForderungTeppich; Beklagten; Berufung; Vertrag; Recht; Geschäft; Urteil; Vertreter; Widerruf; Vorinstanz; Teppichs; Geschäftsräume; Teppich; Wohnung; Klage; Haustürgeschäft; Gerin; Beeinflussung; Geschäftsräumen; Wohnräumen; Anbahnung; Teppiche; Parteien; Gericht; Widerrufsrecht; Gefahren; Vertragsschluss; Anbahnungssituation; Berufungsbeklagte; Abteilung
GRZB-05-29aussergerichtliche EntschädigungSchwerde; Beschwerde; Widerruf; Führerin; Recht; Deführerin; Produkte; Beschwerdeführer; Kreispräsident; Beschwerdeführerin; Lichen; Urteil; Dörfer; Entschädigung; Recht; Kantonsgericht; Kantonsgerichtsausschuss; Kreispräsidenten; Gerichtliche; Nerin; Aussergerichtlich; Aussergerichtliche; Paket; Reichte; Begründung; Brief; Beschwerdegegnerin; Bestellung; Beschwerdegegnerin; Gründen
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