Art. 40f Folgen (1)
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160023 | Forderung | Teppich; Beklagten; Berufung; Vertrag; Recht; Geschäft; Urteil; Vertreter; Widerruf; Vorinstanz; Teppichs; Geschäftsräume; Teppich; Wohnung; Klage; Haustürgeschäft; Gerin; Beeinflussung; Geschäftsräumen; Wohnräumen; Anbahnung; Teppiche; Parteien; Gericht; Widerrufsrecht; Gefahren; Vertragsschluss; Anbahnungssituation; Berufungsbeklagte; Abteilung |
GR | ZB-05-29 | aussergerichtliche Entschädigung | Schwerde; Beschwerde; Widerruf; Führerin; Recht; Deführerin; Produkte; Beschwerdeführer; Kreispräsident; Beschwerdeführerin; Lichen; Urteil; Dörfer; Entschädigung; Recht; Kantonsgericht; Kantonsgerichtsausschuss; Kreispräsidenten; Gerichtliche; Nerin; Aussergerichtlich; Aussergerichtliche; Paket; Reichte; Begründung; Brief; Beschwerdegegnerin; Bestellung; Beschwerdegegnerin; Gründen |