Art. 407 C. Eigenes Handeln der betroffenen Person
Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 II 385 | Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte. | Scheidung; Urteil; Recht; Urteils; Klage; Bundesgericht; Rechte; Verfahren; Urteilsfähigkeit; Rechtsprechung; Verfahrens; Wille; Ehegatte; Urteilsunfähige; Urteilsunfähigkeit; Scheidungsklage; Vertreter; Klägers; Kommentar; Gesetzliche; Appellationsgericht; Prozessfähigkeit; Vorliegen; Höchstpersönliche; Berner; Persönlichen; Droit; Persönlichkeit; Person; Willen |