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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 407 StPO vom 2024

Art. 407 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 407 Säumnis der Parteien

1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:

  • a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
  • b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder
  • c. nicht vorgeladen werden kann.
  • 2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.

    3 Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 407 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220056Mehrfache Vergewaltigung etc.Privat; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Recht; Vorfall; Urteil; Gericht; Übergriff; Tatschwere; Verteidigung; Berufung; Kinder; Landes; Anklage; Vergewaltigung; Tochter; Landesverweisung; Körper; Sinne
    ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.50-Berufung; Solothurn; Beschuldigte; Kanton; Verfahren; Vorhalt; Staat; Urteil; Vorladung; Polizei; Apos; Verteidiger; Honorar; Beschuldigten; Rechtsanwalt; Verfahren; Berufungsverfahren; Verteidigung; Rechtsmittel; Privatkläger; Zahlungsanspruch; Betäubungsmittelgesetz; Entschädigung; Verhältnisse; Körperverletzung; Auslagen; Rechtsbeistand; Obergericht; Berufungskläger
    SOSTBER.2022.50-Berufung; Vorladung; Beschuldigte; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungskläger; Flucht; Rechtsmittel; Entscheid; Urteil; Obergericht; Amtsblatt; Verteidiger; Zustellung; Verfahren; Aufenthalt; Kammer; Vertreter; Parteien; Zustand; Berufungsgericht; Publikation; Obergerichts; Spezialbestimmung; Rückzug; Hauptverhandlung; Bundesgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 127 (6B_973/2019)
    Regeste
    Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
    Berufung; Urteil; Verfahren; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Verhandlung; Berufungsgericht; Sachverhalts; Berufungsinstanz; Rechtsprechung; Urteils; Anwesenheit; Vorinstanz; Sachbeschädigung; Rechtsmittel; Urteile; Staatsanwalt; Hinweisen; Einverständnis; Parteien

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

    Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
    Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung
    CA.2019.17Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz
    Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019
    Abwesenheitsurteil
    Beschuldigte; Beschuldigten; Apos;; Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; Täter; Beweis; Geldwäsche; Anklage; Geldwäscher; Bundes; Geldwäscherei; Person; Verfahrens; Vorinstanz; Ausführung; Indiz; Abteilung; Ausführungen; Stiftungen; Behörde; Ziffer; Indizien; Behörden

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    EugsterBasler 2.Auflage , Art.4072014
    SchmidPraxis StPO2013