Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 406 ZPO vom 2024
Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 406 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP200048 | Forderung | Gericht; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Parteien; Vertrag; Auflage; EDING; Einrede; Verfahren; Gerichtsstandsvereinbarung; Obergericht; Kantons; Geschäfts; Beschw; Rückseite; Verträgen; Amtes; Einlassung; Unzuständi; Bestellvertrag; Kopie |
ZH | PP170059 | Forderung (örtliche Zuständigkeit) | Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Entscheid; Berufungsbeklagte; Parteien; Rechtsmittel; Vertrag; Zwischenentscheid; Dielsdorf; Leasingvertrag; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Kanton; Tatsache; Negativbestätigung; Kantons; Gerichtsstandsvereinbarung; Leistung; Gesuch; Sinne; Fahrzeug |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2015.16 (AG.2016.290) | Forderung | Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Gericht; Berufungsbeklagte; Gerichtsstand; Basel; Klausel; Unterschrift; Basel-Stadt; GestG; Rechtsmittel; Zivilgericht; Erwägungen; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Appellationsgericht; Parteien; Leasingnehmerin; Leasingvertrag; Berufungsbeklagten; Gerichtsstandsklausel; Höhe; Unterschriften; Verfahren |
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Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Schweizer, Willi | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Spühler, Schweizer, Willi | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |