E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 405 ZPO vom 2024

Art. 405 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 405 Rechtsmittel

1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 405 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
Dieser Artikel erzielt 2227 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV190007Ablehnungsbegehren gegen einen Bezirksrichter in Sachen der Parteien betreffend KollokationsklageGesuchsteller; Recht; Abgelehnte; Verfahren; Ablehnung; Gericht; Akten; Gespräch; Abgelehnten; Obergericht; Bezirksgericht; Verwaltungskommission; Eingabe; Ausstand; Vertreter; Obergerichts; Verfahrens; Gesuchstellers; Rechtsmittel; Ablehnungsgr; Kantons; Ablehnungsbegehren; Aktennotiz; Gesuchsgegnerin; Gespräche; Entscheid; Richter
ZHVV190008Ablehnungsbegehren gegen einen Bezirksrichter in Sachen der Parteien betreffend KollokationsklageGesuchsteller; Recht; Verfahren; Abgelehnte; Akten; Ablehnung; Gericht; Verwaltung; Bezirksgericht; Gespräch; Obergericht; Verwaltungskommission; Eingabe; Vertreter; Abgelehnten; Konkurs; Ausstand; Obergerichts; Verfahrens; Ablehnungsgr; Rechtsmittel; Kantons; Ablehnungsbegehren; Aktennotiz; Vollmacht; Gespräche; Richter; Entscheid
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 153 (5A_52/2015)Art. 299 f. ZPO; Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Eltern. Abgeltung des notwendigen Aufwandes; Bedingungen für die Zulässigkeit eines pauschalisierenden Tarifes (E. 2.5, 3.2, 3.3 und 4). Berücksichtigung der prozessualen Natur und der Funktion der Kindervertretung (E. 5.1 und 5.2). Möglichkeit des Gerichts, bei der Mandatierung und bei der Prozessinstruktion den Aufgabenumfang des Verfahrensbeistandes zu steuern (E. 5.3.2 und 5.3.3). Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation; Bestellung eines Anwaltes als Ausnahme (E. 5.3.4). Rahmenbedingungen für eine neue Beurteilung und Festsetzung des Honorars (E. 6). Kindes; Kindesvertretung; Verfahren; Vertretung; Scheidung; Recht; Scheidungs; Entschädigung; Gericht; Aufgabe; Verfahrens; Aufwand; Eltern; Kinder; Aufgaben; Schweizer; Verfahrensbeistand; Urteil; Kommentar; Schweizerische; SCHWEIGHAUSER; Anwalt; Honorar; Kindesinteresse; Zeitaufwand; Interesse; Kindeswohl; Bemessung
139 III 379 (4A_60/2013)Art. 334 und 405 ZPO; Erläuterung eines Entscheids; Übergangsrecht. Art. 334 ZPO sieht keine Frist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs vor (E. 2.1). Das nach dem 1. Januar 2011 eingereichte Erläuterungsgesuch gegen einen vor diesem Datum ergangenen Entscheid unterliegt der allgemeinen Übergangsbestimmung für Rechtsmittel gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO (E. 2.2 und 2.3).
étation; Interprétation; écision; édure; évision; égis; été; Ancien; Rechtsmittel; Titre; élai; être; Schweizerische; Zivilprozessordnung; ègle; Arrêt; Appel; éposé; énéral; écial; égislateur; édé; Erläuterung; LPC/GE; Kommentar; était; Après; éposée; -projet; édéral

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013Zölleügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Klage; Nichtig; Vorschrift; Rechtsverhältnis; Nichtigkeit; Verfügungen; Rechtskraft; Behörde; Dispositiv; Verträge; Vorschriften; Vorinstanz; Dispositiv-Ziff

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Haas, Schweizer, Oberhammer, WilliBasler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Sutter-Somm, Seiler, Gasser, Rickli Kommentar zur ZPO2010