Art. 405 Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten. (1)
2 Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210619 | Mord etc. | Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht |
ZH | HE180210 | Rechtsschutz in klaren Fällen | Recht; Beklagte; Beklagten; Werkvertrag; Kopie; Stifterin; Baumeisterarbeiten; Erstellung; Bundesgericht; Gericht; Kopien; Streitwert; Urteil; Gesuch; Unterlagen; Entscheid; Sachverhalt; Parteien; Schlussabrechnung; Architekt; Handelsgericht; Rechtsschutz; Anspruch; Rechtslage; Ausschreibung; Auftrag; Arbeitsergebnis; Rechtskraft; ührt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 465 (6B_336/2021) | Regeste Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4). | Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff |
119 II 222 | Vertrag über die Veräusserung und Übernahme einer ärztlichen Praxis; Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patienten (Art. 28 ZGB, Art. 20 OR). 1. Soweit mit einem solchen Vertrag allgemein der Goodwill der Praxis veräussert wird, ist eine Widerrechtlichkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes nicht ersichtlich (E. 2a). 2. Soweit damit der übernehmende Arzt berechtigt wird, über die Patientenkartei zu verfügen, ist eine Vertragsnichtigkeit aufgrund der heutigen Gesetzgebung zu verneinen (E. 2b). | Praxis; Patienten; Patientinnen; Recht; Über; Goodwill; Daten; Vertrag; Unterlagen; Beklagten; Einsicht; Krankengeschichte; Übernahme; Praxisübernahme; Person; Persönlichkeit; Urteil; Krankengeschichten; Einwilligung; Interesse; Behandlung; Patientenkartei; Erben; Parteien; Folger; Einsichtnahme; Personen; Gesichtspunkt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Willi | Basler Kommentar Zivilprozessordnung | 2017 |
Sutter-Somm, Freiburghaus, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2016 |