Art. 404 C. Entschädigung und Spesen
1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230083 | Mandatsentschädigung | Beistand; Entschädigung; Entscheid; Beistands; Bezirksrat; Mandats; Beistandschaft; Winterthur; Beschwerdeführers; Aufwand; Recht; Arbeit; Schwierigkeit; Aufgaben; Verfahren; Verhältnisse; Bereich; Kontakt; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Begleitbeistand; Höhe; Entscheidgebühr; Vorinstanz; Sozialamt; Verantwortung |
ZH | PQ220029 | Entschädigung Vorsorgebeauftragter | Entschädigung; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beschwerde; Person; Beistand; Aufgaben; Auftrag; Vorsorgebeauftragte; Verfahren; Abrechnung; Aufträge; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Vorsorgeauftrags; Beistandschaft; Fachkenntnisse; Beauftragte; Vorsorgebeauftragten; Bezirksrat; Regelung; Beschwerdeinstanz; ährige |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.366 | - | Beistand; Beistands; Liegenschaft; Aufwendungen; Mandatsträger; Verkauf; Apos; Entschädigung; Beistandschaft; Mandatsträgerentschädigung; Region; Solothurn; Entscheid; Stunden; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerde; Verwaltung; Spesen; Errichtung; Räumung; Bruder; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Zusammenhang; Aufwand; Fahrt; Vorinstanz; Fahrten |
SO | VWBES.2021.60 | - | Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Beistand; Verwaltungsgericht; Solothurn; Gebühr; Region; Kindes; Mandatsträgerentschädigung; Beschwerde; Gebühren; Entschädigung; Richtlinien; Erwachsenenschutzbehörde; Vermögensverwaltung; Beistandschaft; Schlussbericht; Schlussrechnung; Apos; Dispositivziffer; Person; Massnahme; Rechnung; Ziffer; Verfahrenskosten; Massnahmen; Mandatsperson; Beschwerdeschrift; ürftig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 139 (9C_669/2019) | Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). | ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit |
143 III 183 (5A_327/2016) | Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4). | Vertretung; Erwachsenenschutz; Person; Beistand; Urteil; Schweizerische; Obergericht; Bundesgericht; Verfahren; Kommentar; Botschaft; Recht; Entschädigung; Kindes; Zivilgesetzbuch; Beistandschaft; Schweizerischen; Regel; Zivilprozessordnung; Erwachsenenschutzverfahren; Entscheid; Gerichtskosten; Vertreter; Regelung; Spesen; Freiheitsentziehung; Anspruch; Bestimmungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser, Reusser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Reusser, Geiser | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |