DO Art. 403 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 403 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 403 Responsabladad da pliras persunas

1 Sche pliras persunas han surd communablamain in mandat, èn ellas responsablas en moda solidarica vers il mandatari.

2 Sche pliras persunas han surpigli communablamain in mandat, èn ellas responsablas en moda solidarica e pon obligar il mandant mo tras acts communabels, nun ch’ellas sajan autorisadas da transferir l’adempliment dal mandat ad ina terza persuna.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 403 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230020ForderungSchul; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Dokument; Vertrag; Parteien; Urteil; Schule; Conditions; Entscheid; Recht; Berufungskläger; Konsens; Vertrags; Winterthur; Schulgeld; Erwägungen; Bezirksgericht; Verfahren; Ausführungen; Schweiz; Willensmangel; Auftrag; Schulkosten; Dokuments; Berufungsbeklagte
SGHG.2007.51Entscheid Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51). Quot; Beklagte; Beklagten; Business; Biodiesel; E-Mail; Rechnung; Klage; Honorar; Investor; Tonnen; Markt; Investoren; Leistung; Kapazität; Erstellung; Vertrag; Replik; Reisekosten; Auftrag; Parteien; Klageantwort; Projekt; Vereinbarung; Spesen; Produkt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 591Art. 104 und 97 ff. in Verbindung mit Art. 42 ff. OR; Verzugszins und Schadenszins. Wird der Schaden nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des kantonal letztinstanzlichen Urteils über den vertraglichen Schadenersatzanspruch berechnet, stehen dem Geschädigten auf dem zugesprochenen Ersatzbetrag erst ab dem Tag der Fällung des Urteils Verzugszinsen zu, nicht bereits ab dem Tag der Klageeinleitung (E. 1-3). Soweit sich der Schaden bereits vor dem Urteilstag finanziell ausgewirkt hat, indem Auslagen zu tätigen oder Mindereinnahmen zu verzeichnen waren, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenszins auf den entsprechenden Beträgen (E. 4).
Regeste b
Art. 101 und 44 Abs. 1 sowie Art. 50 f. in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR; Haftungsreduktion wegen Mitverschuldens einer Hilfsperson des Geschädigten. Zieht ein Bauherr einen Architekten als Bauherrenvertreter bei, der bei der Ausübung seiner Rechte gegenüber den ausführenden und aus Vertragsverletzung solidarisch haftenden Architekten und Ingenieuren als sein Ausübungsgehilfe mitwirkt, hat er sich dessen Sachkunde und Verhalten bei der Beurteilung des seinen Ersatzanspruch mindernden Selbstverschuldens anrechnen zu lassen (E. 5).
Schaden; Beklagten; Verzug; Vorinstanz; Hilfsperson; Schadens; Urteil; Architekt; Kommentar; Verzugs; Verzugszins; Zeitpunkt; Urteils; Bauherr; Recht; Schadenersatz; Architekten; Schadenszins; Geschädigte; Basler; Klägers; Selbstverschulden; Haftung; Beweis; WIEGAND; Verhalten; Betrag; Vertrag; Bauherrn; Schuld

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, EugsterBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2011