Art. 402 OR vom 2024
Art. 402 Verpflichtungen des Auftraggebers
1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2 Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 244 (9C_50/2013) | Art. 24 Abs. 1 ATSG; Art. 42 Abs. 1 KVG; Beginn der Frist für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung im System des Tiers garant. Die auf den Rückerstattungsanspruch der versicherten Person gegenüber dem Krankenversicherer im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) anwendbare fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 3.1 und 3.2) beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung des Leistungserbringers bei der versicherten Person zu laufen (E. 3.3, insbesondere E. 3.3.3). | Leistung; Zeitpunkt; Verwirkung; Rechnung; Behandlung; Anspruch; Rückerstattung; Verwirkungsfrist; EUGSTER; Frist; Leistungen; System; Tiers; Entscheid; Urteil; Person; Krankenpflege; Leistungserbringer; Regel; Versicherungsfall; Rückforderung; Anspruchs; Rückerstattungsanspruch; Krankenversicherer; Betrag; Einsprache; Sinne; Tiers |
138 III 755 | Art. 400 Abs. 1 OR; Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte. Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der vermögensverwaltenden Bank von konzernfremden Produktanbietern entrichtet werden (E. 4 und 5). Verzicht des Kunden auf Ablieferung der Vertriebsentschädigung (E. 6). Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der Bank für Produkte von Konzerngesellschaften zufliessen (E. 8). | Vertrieb; Vertriebs; Vermögens; Bestandespflegekommission; Herausgabe; Auftrag; Konzern; Produkt; Bestandespflegekommissionen; Fonds; Beklagten; Vermögensverwaltung; Herausgabepflicht; Interesse; Produkte; Kunde; Interessen; Vertriebsträger; Auftrags; Kunden; Vertriebsentschädigung; Zahlung; Recht; Beauftragte; Zusammenhang; Konzerngesellschaft; Anlagefonds; Auftraggeber; Klägers |