Art. 40 Handelsrecht Gesellschaftsrecht und Handelsregister (1)
1 Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
2 Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig. (2)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210152 | Forderung | Beklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung |
ZH | HG160283 | aktienrechtliche Verantwortlichkeit | Konkurs; Konkursitin; Schaden; Pflicht; Beklagte; Parteien; Beklagten; Gesellschaft; Beweis; Interesse; Vereinbarung; Aktien; Verwaltungsrat; Pflichtverletzung; Aktiven; Recht; Interessen; Geschäft; Verantwortlichkeit; Gläubiger; Gericht; Urtei; Bundesgericht; Forderung; Verkauf; Urteil; ätte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 623 (4A_242/2016) | Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2). | Zuständig; Zuständigkeit; Gericht; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Klausel; Gerichtsstand; Handelsgerichts; Anwendungsbereich; Recht; Wahlrecht; Streit; Vereinbarungen; Parteien; Vorinstanz; Gerichtsstandsvereinbarung; Zivilprozessordnung; Streitigkeit; Bundesgericht; Wahlmöglichkeit; ünstigende |
138 III 792 (4A_203/2012) | Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO; aArt. 273 Abs. 4 und aArt. 274f Abs. 1 OR; Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen; Übergangsrecht. Hat die Schlichtungsbehörde in einem mietrechtlichen Schlichtungsverfahren, das vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig war, danach über die Gültigkeit einer Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses entschieden, bestimmt sich die Frist zur Anrufung des Gerichts nach altem Recht (E. 2). | Schlichtungsbehörde; Entscheid; Recht; Verfahren; Instanz; Schlichtungsverfahren; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Inkrafttreten; Urteil; Frist; Anrufung; Sinne; édure; Rechtsmittel; Gericht; Vorentscheid; Schweizerischen; Streitigkeiten; Miete; Übergangsrecht; Gültigkeit; Richter; Ostern; Klage; Abschluss; Meinung; Fragen; Kommentar |