E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 40 ZPO vom 2024

Art. 40 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 40 Handelsrecht Gesellschaftsrecht und Handelsregister (1)

1 Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

2 Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig. (2)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 40 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
ZHHG160283aktienrechtliche VerantwortlichkeitKonkurs; Konkursitin; Schaden; Pflicht; Beklagte; Parteien; Beklagten; Gesellschaft; Beweis; Interesse; Vereinbarung; Aktien; Verwaltungsrat; Pflichtverletzung; Aktiven; Recht; Interessen; Geschäft; Verantwortlichkeit; Gläubiger; Gericht; Urtei; Bundesgericht; Forderung; Verkauf; Urteil; ätte
Dieser Artikel erzielt 29 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 623 (4A_242/2016)Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
Zuständig; Zuständigkeit; Gericht; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Klausel; Gerichtsstand; Handelsgerichts; Anwendungsbereich; Recht; Wahlrecht; Streit; Vereinbarungen; Parteien; Vorinstanz; Gerichtsstandsvereinbarung; Zivilprozessordnung; Streitigkeit; Bundesgericht; Wahlmöglichkeit; ünstigende
138 III 792 (4A_203/2012)Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO; aArt. 273 Abs. 4 und aArt. 274f Abs. 1 OR; Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen; Übergangsrecht. Hat die Schlichtungsbehörde in einem mietrechtlichen Schlichtungsverfahren, das vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig war, danach über die Gültigkeit einer Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses entschieden, bestimmt sich die Frist zur Anrufung des Gerichts nach altem Recht (E. 2).
Schlichtungsbehörde; Entscheid; Recht; Verfahren; Instanz; Schlichtungsverfahren; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Inkrafttreten; Urteil; Frist; Anrufung; Sinne; édure; Rechtsmittel; Gericht; Vorentscheid; Schweizerischen; Streitigkeiten; Miete; Übergangsrecht; Gültigkeit; Richter; Ostern; Klage; Abschluss; Meinung; Fragen; Kommentar