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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 40 URG vom 2023

Art. 40 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 40 1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche

1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:

  • a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
  • abis. (1) das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a22c und 24b;
  • b. (2) das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
  • 2 Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

    3 Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 III 568 (4A_78/2007)Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5). Recht; Verwertung; Sendeunternehmen; Schweiz; Programm; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Rechte; Programme; Werke; Urheberrecht; Kabelnetz; Tarif; Schutz; Weitersendung; Rechteinhaber; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Verbotsrecht; Klage; Abkommen; Urheberrechts; Leistungen; CBeebis; Fernseh; Ziffer; Werken
    125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Verwertungsgesellschaft; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Urteil; Tarife; Vergütungsansprüche; Betrieb; Kopien; Vergütungen; Genehmigung; Beklagten; Schiedskommission; Litteris; Berufung; Kopiervergütungen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1624/2018UrheberrechtQuot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme
    B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen