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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 40 StPO vom 2024

Art. 40 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 40 Gerichtsstandskonflikte

1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons. (1)

2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.

3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160133Örtliche Zuständigkeit Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Vorinstanz; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Anklage; Kantons; Beschluss; Gallen; Verfahren; Verfahren; Kammer; Galerie; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Staatsanwaltschaften; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Anklageerhebung; Erwägungen; Bezirksgericht; Gerichtsstandes; Schweiz
ZHSB150197Vergewaltigung etc.äger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Täter; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Vergewaltigung; Über; Staatsanwalt; Polizei; Täters; Anklage; Staatsanwaltscha; Staatsanwaltschaft; Geschlechtsverkehr; Gewalt; Übergriff; Berufung; Sinne; ürgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.94 (AG.2018.587)Verfahrenshandlung vom 16.05.2018Akten; Akteneinsicht; Verfahren; Basel; Recht; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahren; Verfahrens; Staatsanwältin; Verteidigung; Beschwerdeverfahren; Mandant; Appellationsgericht; Person; Anspruch; Schweiz; Verfügung; Prozessordnung; Schweizerische; Beschwerdeverfahrens; Mandanten; Bundesgericht; Einzelgericht; Untersuchungsgefängnis; Verfahrenshandlung; ührt
BSBES.2016.54 (AG.2016.543)Abweisung der Akteneinsicht und Abweisung der amtlichen VerteidigungStaatsanwaltschaft; Beschwer; Verfahren; Basel; Basel-Stadt; Verfügung; Akten; Verfahren; Recht; Interesse; Verteidigung; Entscheid; Zeitpunkt; Akteneinsicht; Gesuch; Verfahrens; Kanton; Aufhebung; Zürich-Sihl; Verfahrens; Bundesgericht; Über; Appellationsgericht; Einzelgericht; Schaffhausen; Gerichtsstandes; Entscheids; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 505 (6B_1498/2020)
Regeste
Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 381 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 401 StPO ; Zulässigkeit der Anschlussberufung; Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren. Legitimation der Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, um damit das Verbot der reformatio in peius aufzuheben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO ; E. 4.4).
Appel; énal; énale; été; édure; était; évenu; Ministère; érêt; être; Tribunal; Parquet; énéral; Berne; Anschlussberufung; érêts; édéral; Annulation; Agissant; écision; Interdiction; Autorité; égitimation; Message; épôt; Action; équisition; Extrait; Staatsanwaltschaft; ässig
147 IV 167 (6B_1370/2019)
Regeste
Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
Berufung; Schuld; Recht; Anklage; Verfahren; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Berufungsverfahren; Schuldspruch; Anschlussberufung; Nötigung; Punkt; Verschlechterung; Prozess; Verfahrensgegenstand; Sachen; Person; Verschlechterungsverbot; Anträge; Beschuldigte; Anklageschrift; Entscheid; Vorinstanz; Verbot

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Verfahren; Bundes; Verteidigung; Beschuldigte; Verfahren; Entschädigung; Berufung; Stunden; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Rechtsanwalt; Aufwendungen; Jeker; Staat; Gericht; Konrad; Kammer; Apos;; Verteidiger; Stundenansatz; VStrR; Aufwand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Honorar; Berufungsverfahren; Person; Bundesgericht
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweri, SchlegelZürcher Kommentar StPO2020
Donatsch, Hans, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber Kommentar StPO2014