Art. 40 Zeitliche Bemessung Steuerperiode
1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
2 Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE230009 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat |
ZH | LE230009 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/158, B 2017/159 | Entscheid Steuerrecht, Art. 183 Abs. 1 und 3, Art. 47 Abs. 1 StHG, Art. 120 Abs. 1 und 3 DBG. Die amtliche Erklärung, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellt und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft, wirkt verjährungsunterbrechend. Mit der Einreichung der Steuererklärungen hat die Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2009 und 2010 das Bestehen eines Steuerrechtsverhältnisses zum Bund und zum Kanton St. Gallen anerkannt – entsprechende Vorbehalte hat sie nicht angebracht – und ist davon ausgegangen, dass aus ihrer Sicht eine Steuerforderung beruhend auf dem deklarierten steuerbaren Einkommen und Vermögen bestehe. Indem sie die Steuererklärungen handschriftlich unterzeichnete, hat sie diese Erklärung auch ausdrücklich abgegeben. Gleiches gilt für die E-Mails des Steuervertreters mit denen er auf der Grundlage dieser Steuererklärungen das Bestehen einer Steuerforderung ausdrücklich anerkannt und zahlenmässige Angaben zur Höhe der steuerbaren Einkünfte gemacht hat. Der Pauschalansatz für den Abzug von Autokosten soll deren Ermittlung vereinfachen, kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn keinerlei Belege dafür vorliegen, dass ein Auto auch tatsächlich benützt und dafür tatsächlich Kosten entstanden sind (Verwaltungsgericht, B 2017/158 und B 2017/159). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Januar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_884/2018). | Steuer; Veranlagung; Bundes; Steuererklärung; Bundessteuer; Steuerforderung; Steuerperiode; Verjährung; Anerkennung; Einkommen; Kanton; Recht; Kantons; Gemeindesteuern; Fahrt; Arbeit; Vorinstanz; Steueramt; Abzug; Einreichung; Entscheid; Verfahren; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht; Steuervertreter; Veranlagungsverjährung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 II 34 (2C_977/2020) | Regeste Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Art. 40 Abs. 3 DBG ; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6). | Steuer; Schweiz; Kanton; Situation; Thurgau; Einkünfte; Steuerpflicht; Person; Wohnsitz; Einkommen; Vorinstanz; Satzbestimmung; Recht; Kantons; Diskriminierung; Steuerperiode; Grenzgänger; Zeitraum; Steuerverwaltung; Wegzug; Arbeitstätigkeit; Staat; Urteil; Verfahren |
145 II 130 (2C_884/2018) | Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). | Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; KStA/SG; Frist; Verhalten; Steuerperioden; Steuerpflicht; Veranlagungsverfügung; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; MWSTG; Urteil; Kantons |
Autor | Kommentar | Jahr |
Fellmann | Basel | 2012 |
Fellmann, Kieser | Basel | 2009 |