Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.
2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230236 | Pfändung Nr. ... | Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Andelfingen; Begründung; Recht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Höhe; Pfändungsurkunde; Beilage; Akten; Verfahren; Auszahlung; Abrechnung; Vernehmlassung; Entscheid; Beschwerdeführer; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Vorsorge; Fälligkeit; Kapitalabfindung; Oberrichterin; Beschwerdeführers |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | U 2021 95 | Kündigung / Lohnfortzahlung | Arbeit; Kündigung; Recht; Regierung; Person; Testpflicht; Regierungsbeschluss; Beschwerde; Lohnfortzahlung; Gesundheit; Massnahme; Personen; Beschwerdeführer; Krankheit; Massnahmen; Kanton; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Grundlage; Eingriff; Arbeitgeber; Covid-; Verwaltung; Leistung; ändige |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 I 1 (1C_163/2018) | Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8). | Abstimmung; Bundes; Kanton; Geldspiel; Kantone; Intervention; Geldspielgesetz; Interventionen; Sport; Bundesrat; Vorfeld; Abstimmungsvideo; Volksabstimmung; Stimmberechtigten; Bundesgericht; Schweiz; Swisslos; Abstimmungserläuterungen; Abstimmungskampf; Recht; Betroffenheit; Fachdirektoren; Fachdirektorenkonferenz; Kantons; Sport-Toto-Gesellschaft; Video |
139 II 28 (1C_262/2011) | Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG. Sanierungsmassnahmen sind Eigentumsbeschränkungen, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und zumutbar sind (E. 2.7.1). Sanierungen sind zulässig, soweit hierdurch nicht in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der verbleibenden oder fehlenden wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren (E. 2.7.2). Zur Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist es sachgerecht, von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum auszugehen. Im Weiteren sind die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren ökologisches Potenzial zu evaluieren und die auf die einzelnen Massnahmen entfallenden Produktionseinbussen und Erlösminderungen konkret zu ermitteln. Alsdann ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und zu bestimmen, ob dieses den Rahmen der zulässigen Einschränkungen ausschöpft, ohne ihn zu überschreiten. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (E. 2.7.3). Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einschränkungen ist auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Werks abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen können sich Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben (E. 2.7.4). Regeste b Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG. Im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 GSchG ist für denjenigen Teil der Sanierung, welcher über das nach Art. 80 Abs. 1 GSchG Gebotene hinausgeht, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ausgangspunkt bilden insbesondere die Schutzziele der Inventarobjekte. Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG sind nur so weit anzuordnen, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation geboten ist (E. 3.7). | Sanierung; GSchG; Massnahme; Sanierungsmassnahme; Moesa; Produktion; Massnahmen; Regierung; Sanierungsmassnahmen; Gewässer; Curina; Auengebiet; Interesse; Dotierwassermenge; Bericht; Calancasca; Schutz; Vorinstanz; Entnahme; Wasserentnahmen; Fassung; Erlösminderung; Verbesserung; Gewässern; Restwassers; Eingriff |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1624/2018 | Urheberrecht | Quot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme |
B-1359/2016 | Urheberrecht | Tarif; Recht; Staat; Tonträger; Recht; Schutz; Vergütung; Vertrag; Lemma; Künstler; Vertrags; Urteil; Hersteller; Schweiz; Vorinstanz; Vertragsstaat; Quot;; Staats; Tarifs; Angehörige; Tarifziff; Tonträgerhersteller; Leistungsschutzrecht; Leistungsschutzrechte; VIANA; Swissperform; Urheber |