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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 40 ArG vom 2023

Art. 40 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 40 VI. Durchführung des Gesetzes 1. Durchführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse

  • a. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen;
  • b. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes;
  • c. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden.
  • 2 Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 40 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA150023Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Belastung; Kläger; Klägers; Berufung; Beklagten; Tarbeit; Kausalzusammenha; Kausalzusammenhang; Heimbewohner; Arbeitgeber; Gesundheit; Belastungs; Vorfälle; Vorfall; Belastungen; Fürsorge; Schaden; Massnahmen; Fürsorgepflicht; Sicherheits; Klage; ätigkeitsimmanent
    ZHSB120370fahrlässige Tötung etc.Beschuldigte; Gerüst; Beschuldigten; Brett; Privatkläger; Liftschacht; Gerüstbrett; Erfolg; Privatklägers; Recht; Vorinstanz; Berufung; Unfall; Urteil; Sicherheit; Öffnung; Arbeit; Liftschachtgerüst; Verhalten; Person; Nägel; Kontroll; Erdgeschoss; Kontrolle

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2018.11 (AG.2018.621)Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Zivilgericht; Kündigung; Beweis; Zivilgerichts; Entscheid; Pflege; Kunde; Recht; Kunden; Klage; Person; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Sonntagsarbeit; Kommentar; Hauswirtschaft; Gericht; Personen; Organ; Tätigkeiten; Hauspersonal; Arbeitnehmerin; Arbeitgeberin; Beweismittel; Entschädigung
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2019 IV/3ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Bewilligung; Verkehr; Urteil; Verfügung; Verkehrs; Betrieb; Unfall; Arbeitnehmende; äumlich-persönlich; Spurabbau; Strassenbau; Verzweigung; Anschluss; Arbeitsgesetz; Arbeitnehmenden; Gesundheit; BVGer; Hinsicht; Strassenerneuerungs; Kanalsanierungsarbeiten; Unfallgefahr; Sonntag
    B-5341/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Bewilligung; Verkehr; Unentbehrlichkeit; Urteil; Arbeitnehmende; Strassen; Arbeitnehmenden; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; BVGer; Sicherheit; Sachverhalt; Betrieb; Arbeitsgesetz; Unfall; Recht; Verfahren; Sicherheits; Gesundheit; Hinweisen; önne