Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen
1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
3 Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2007.426 | Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung | Verwaltung; Ausgleichskasse; Ergänzungsleistung; Einkommen; Frist; Verfügung; Akten; Person; Einwendungen; Vermutung; Ergänzungsleistungen; Arbeitsbemühungen; Einsprache; Urteil; Gehör; Mitwirkungsrecht; Aussicht; Verwaltungsverfahren; Weises; Sinne; Säumnisfall; Gelegenheit; Sachaufklärung; Beabsichtigt; Erwerbseinkommen; öheren |
SH | Nr. 63/2012/45 | Art. 40 Abs. 1, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 ZPO. Beschwerdebegründung und Sistierung im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren | Frist; Begründung; Sistierung; Frist; Akten; Verfahren; Amtsbericht; Sistierungsantrag; Rechtsprechung; Rechtsvertreter; Beschwerdebegründung; Person; Zivilprozessordnung; Regel; Verbesserung; Beschwerdeschrift; Beschwerdefrist; Rechtsbegehren; Anforderungen; Bundesgericht; Rechtsmissbrauch |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2017/44 | Entscheid Art. 30, Art. 39 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG. Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde und Umfang der Weiterleitungspflicht.Eine verbesserungsfähige und weiterleitungspflichtige Beschwerde muss eine Nichteinverständniserklärung und den Willen, die Sache durch die zuständige Rechtsmittelinstanz beurteilen zu lassen, enthalten. Die Weiterleitungspflicht beschränkt sich auf jene Fälle, in denen eine Beschwerde offensichtlich versehentlich an den falschen Adressaten geraten ist; an den Mindestanforderungen, die an den Inhalt einer Beschwerde zu stellen sind, vermag sie nichts zu ändern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2018, EL 2017/44). | Einsprache; Recht; Einspracheentscheid; Rechtsmittel; EL-Durchführungsstelle; Gallen; Versicherungsgericht; Kantons; Quot; Rechtsmittelinstanz; Bundes; Beschwerdefrist; Einspracheentscheides; Rechtsmittelbelehrung; Wille; Bundesgericht; ELDurchführungsstelle; Verfügung; Person; Nichteinverständnis; Entscheid; EL-Anspruch; Situation; Frist; ändigen |
SG | EL 2014/32 | Entscheid Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV. Rechtsbegehren und Begründung als zwingende Voraussetzungen des Eintretens auf eine Einsprache.Die Einsprache ist ein niederschwelliges Rechtsmittel, so dass die Eintretensvoraussetzungen minimal sind. Aus diesem Grund verlangt Art. 52 ATSG bewusst keine Eintretensvoraussetzungen, die über das absolut Notwendige (Aktivlegitimation, Fristwahrung) hinausgehen. Art. 52 ATSG weist also keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die durch Art. 10 ATSV dadurch ausgefüllt werden müsste, dass als zusätzliche Eintretensvoraussetzungen ein Rechtsbegehren und eine Begründung gefordert würden. Diesbezüglich ist Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV gesetzwidrig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2015, EL 2014/32).Entscheid vom 21. Oktober 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea LocherGeschäftsnr.EL 2014/32ParteienA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5,Postfach, | Einsprache; Recht; Frist; Frist; Rechtsvertreter; Begründung; Fristen; Beschwerdeführers; Verfügung; Rechtsbegehren; Fristerstreckung; Fristenstillstand; Erstreckung; Nichteintreten; Termin; Gallen; Sachverhalt; Einsprachebegründung; Nichteintretensentscheid; Anforderungen; Voraussetzungen; Entscheid; Akten; üsse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 63 (4A_442/2018) | Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). | Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Vorinstanz; Personalverleih; Unfall; Haftung; Zweck; Prämien; Haftungs; Unfallversicherung; Rückgriff; Wortlaut; Recht; Betrieb; Hinweise; Bundesgericht; Hinweisen; Auslegung; Definition; Gesetzes; Haftungsprivileg |
143 V 71 (8C_372/2016) | Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73ter Abs. 1 IVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Vorbescheidverfahren und rechtliches Gehör. Die Frist von Art. 73ter Abs. 1 IVV ist eine behördliche Frist und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe erstreckt werden (vgl. auch Rz. 3013.3 KSVI; E. 4.3). | Frist; IV-Stelle; Vorbescheid; Erstreckung; Fristerstreckung; Gehör; Anspruch; Stellung; Verfahren; Urteil; Stellungnahme; Entscheid; Recht; Kantons; Unterlagen; Gründen; Bericht; Vorbescheidverfahren; Invalidenrente; Berichte; Eingabe; Bundesgericht; Verletzung; Einreichung; Erlass; Invalidenversicherung; ätzlich |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1206/2024 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitgeber; Vorinstanz; Urteil; Quot;; Recht; Kurzarbeit; Arbeitgeberkontrolle; Termin; Beweis; Betrieb; Kurzarbeitsentschädigung; Treuhandstelle; Frist; Verfahren; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkung; E-Mail; Einzelunternehmen; Mitwirkungspflicht; Inhaber; Rückforderung; Einsprache |
C-286/2024 | Rentenanspruch | Frist; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorinstanz; BVGer-act; Sendung; Urteil; Gesuch; IVSTA; Zustellversuch; Eingabe; Vertretung; Rechtsprechung; Person; Verfahrens; Wiederherstellung; Parteien; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Akten; Wohnsitz; Rechtsvertreter; Eröffnung; Mitteilung; Gericht; Verfügungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kieser | ATSG- 4. Aufl., Zürich | 2020 |
Ueli Kieser | ATSG- Zürich-Wollishofen | 2003 |