Art. 40 Vorbezug der Altersrente
1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2 Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3 Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4 In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5 Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2020/392 | - | Assurance; Invalidité; Suisse; écision; Assurance-invalidité; Assuré; édéral; érale; Convention; Allocation; Kosovo; égal; égard; Office; Yougoslavie; ériode; Impotence; ésidence; énérale; ération; ègle; Ex-Yougoslavie; Intéressé |
VD | 2020/726 | - | Assuré; écembre; Intéressé; Enquêtrice; égal; égale; Enquête; également; école; édecin; écision; égulière; égard; Agissant; Intimé; évrier; CIIAI; él édical; établi; édecins; étant; érieur; Invalidité |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2003.00241 | Weisung, sich zum AHV-Vorbezug anzumelden: | Rente; Beschwerdegegner; Renten; Vorbezug; Sozialhilfe; Hilfe; Alter; Dispositiv-Ziffer; Sozialbehörde; Kantons; Anspruch; Jahresrente; Sozialversicherung; Beschluss; Bezirksrat; Leistungen; Ergänzungsleistungen; Ausland; Lebensunterhalt; AHV-Vorbezug; Sozialversicherungsanstalt; Rekurs; Dispositiv-Ziffern; Verwaltungsgericht; Richtlinie; Rentenvorbezug; Beschlusses |
SG | AHV 2018/14 | Entscheid Art. 9 BV. Vertrauensschutz. Eine Rentenvorausberechnung hat rein informativen Charakter und ist daher nicht rechtsverbindlich. Trotz fehlerhafter Rentenvorausberechnung ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die fehlerhaften Angaben der Ausgleichskasse Dispositionen getroffen hätte, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machen wären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2020, AHV 2018/14). Beim Bundesgericht angefochten. | Rente; Renten; Alter; Rentenvorausberechnung; Altersrente; Vorbezug; Variante; Ausgleichskasse; Vorausberechnung; Antrag; Rentenalter; Vertrauen; Auskunft; Berechnung; Kürzung; Person; Recht; Voraussetzungen; Vertrauensschutz; Ehefrau; AHV-Rente; Frühpensionierung; Pension; Vorbezugs |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2102/2020 | Eingliederungsmassnahmen | Arbeit; IV-act; Vorinstanz; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Quot;; Beschwerdeführers; Arbeitsfähigkeit; BVGer; Recht; Invalide; BVGer-act; Unterlagen; Bericht; Anspruch; Beurteilung; Verfügung; Leistung; Verfahren; Sachverhalt; Übersetzung; E-Mail; Formular; ändig |
C-6764/2019 | Rente | Rente; Renten; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Altersrente; Versicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Erziehungsgutschrift; Polen; Erziehungsgutschriften; Person; Kürzung; BVGer; Beitragsdauer; Verfügungen; Verrechnung; Wiedererwägung; Rentenvorbezug; Erlass; Beiträge; Anspruch; Versicherungszeit; Versicherungszeiten |