E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 4 VwVG vom 2022

Art. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 4 III. Ergänzende Bestimmungen

Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/583’il; édure; énal; énale; Ministère; écis; -entrée; écité; ’est; ’ils; ’elle; Aurait; ègle; Autorité; édé; ’aurait; érence; était; écision; éléments; Intéressé; ériel
VDEntscheid/2024/448édure; énale; écusation; Autorité; écision; éposé; ’il; Ministère; ’autorité; édé; érieur; -entrée; écembre; Chambre; édéral; éclaré; écrit; étant; ’ordonnance; Procureure; éjà; Avoir; ’elle
Dieser Artikel erzielt 43 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 16 (2C_287/2017)Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG). Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5). Ausreise; Massnahme; Ausschaffung; Eingrenzung; Urteil; Ausreisefrist; Beschwerdegegner; Durchsetzung; Zweck; Person; Wegweisung; Behörde; Verfügung; Ausländer; Rückführung; Zwang; Behörden; Recht; Schweiz; Sicherheit; Zwangsmassnahme; Massnahmen
143 II 506 (2C_792/2016)Internationale Amtshilfe in Steuerfragen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika; Übermittlung von Bankunterlagen, die den Namen eines Angestellten enthalten; Parteistellung; DBA CH-US; Art. 4 Abs. 3 und 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 48 VwVG; Datenschutzgesetz. Parteistellung und Beschwerdelegitimation eines Bankangestellten, dessen Name in den Unterlagen erscheint, die der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat zu übermitteln beabsichtigt. Stellung der Behörden (E. 3). Mangels einschlägiger Bestimmung im DBA CH-US bestimmt das Landesrecht, ob und inwiefern eine direkt oder indirekt durch das Amtshilfegesuch betroffene Person bzw. sogar eine Drittperson, deren Name in den herausgegebenen Unterlagen erscheint, vor der Übermittlung der entsprechenden Informationen zur Beschwerde legitimiert ist; dies gilt unter dem einzigen Vorbehalt, dass die landesrechtlich eingeräumten Verfahrensrechte die Herausgabe von Informationen, zu welcher sich die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet hat, nicht in unangemessener Weise behindern (E. 4). Ein Bankangestellter, dessen Name in den zu übermittelnden Unterlagen erscheint, hat ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG; somit kann dieser am Verfahren teilnehmen und die korrekte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG prüfen lassen. Diese Möglichkeit ergibt sich in erster Linie aus dem StAhiG, in zweiter Linie aus dem Datenschutzgesetz und vorliegend auch aus dem von einem Zivilrichter gegenüber der Bank ausgesprochenen Verbot, den betreffenden Namen zu übermitteln. Diese Verfahrensrechte behindern nicht in unangemessener Weise die Herausgabe von Informationen an den ersuchenden Staat (E. 5). édéral; édérale; Administration; être; érêt; Assistance; écision; Tribunal; Intimé; CH-US; Banque; Etats; édure; été; écial; érant; Intérêt; -après:; Program; Arrêt; Etats-Unis; écembre; éré; Staat; StAhiG; Interdiction; Angle; éricaines; Programme; Convention

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.315Auslieferung; Entscheid; Kaution; Filter; Recht; Beschwerdegegner; Deckung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verfügung; Entscheide; Apos;; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaft; Urteil; Eigentum; Ermessen; BStGer; Justiz; Kautionsvereinbarung; Bundesgericht; Verfolgten; Willkür; Ermessens; Kroatien; Transportkosten; Verwendung
RR.2020.318Bundes; Arbeit; Filter; Kündigung; Generalsekretärin; Probezeit; Urteil; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Urteile; Arbeitsverhältnis; Recht; Entschädigung; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfügung; Beweis; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Leiter; BVGer; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, Philippe WeissenbergerPraxis VwVG2009