Art. 4
1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. (1)
2 Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet. (1)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140050 | Versicherungsvertrag / Forderung | Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Gesundheit; Verdacht; Frage; Klägers; Versicherung; Fragen; Sklerose; Multiple; Anzeigepflicht; Parteien; Antrag; Klinik; Recht; Rücktritt; Untersuchung; Bericht; Vertrag; Zeitpunkt; Streitwert; Kündigung; Berufungsverfahren; ührt |
ZH | AA090081 | Umkehr der BeweislastAnzeigepflicht des Versicherungsnehmers | Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrzeuge; Entscheid; Beweis; Fahrt; Fahrten; Sinne; Lenker; Spider; Recht; Umstände; Antrag; Zeuge; Versicherung; Erwägung; Berufung; Vertrag; Verletzung; „regelmässigen; Vorbringen; Lenkers“; Beschwerdeschrift; Sachen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2010/10 | Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Art. 23 OR. Anspruch auf BVG-Invalidenrente. Klärung der Versicherteneigenschaft und des Bestandes des Vorsorgeverhältnisses. Anzeigepflichtverletzung des Versicherten; Grundlagenirrtum und Rücktritt vom Vertrag durch den Versicherer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2012, BV 2010/10).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 24. Januar 2012in SachenA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,gegenASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544, | Arbeit; Vorsorge; Vertrag; Anschluss; Vertrags; Arbeitgeber; Anschlussvertrag; Beklagten; Recht; Versicherung; Anzeigepflicht; IV-act; Vorsorgeeinrichtung; Person; Klägers; Abschluss; Fragen; Versicherungs; Anzeigepflichtverletzung; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Gesundheit; Akten; Vater; Versicherer; ätzlich |
SG | HG.2006.72 | Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). | Versicherung; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherer; Gefahrstatsache; Vertrag; Beklagten; Anzeige; Police; Anzeigepflicht; Schadens; Risiko; Vertrags; Policen; Recht; Tatsache; Frage; Geschäftsversicherung; Antragsformular; Versicherungsvertrag; Doppel; Herrn; Anzeigepflichtverletzung; Policennummer; „ja |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 14 (4A_299/2013) | Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche. Keine Änderung der Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR in Sachen Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 in dem Sinne, dass die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Schaden nicht bekannt sei (E. 4). | Verjährung; Asbest; Zeitpunkt; Recht; Urteil; Asbestexposition; Handlung; Ansprüche; Schaden; Pflicht; Verhalten; Vorinstanz; Schutzmassnahmen; Bundesgericht; Verjährungsfrist; Einwirkung; Latenzzeit; Howald; Arbeitsverhältnisses; Schadenersatz; Frist; Kontakt; Beginn; Verfahren; Pflichtverletzung; Phase |
144 V 376 | Art. 14 Abs. 1 FZG; Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente. Bei einem Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (als "Ersatzhandlung" im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15) gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (E. 4). | Vorsorge; Rücktritt; Vorsorgevertrag; Berücksichtigung; Freizügigkeitsleistung; Berechnung; Leistungen; Bereich; Anzeigepflicht; Vorsorgeeinrichtung; Auslegung; Eintritt; BVG-Minimalrente; Eintrittsleistung; Invalidenrente; Sozialversicherungsgericht; Kantons; Basel-Stadt; Klage; Verletzung; Reglements; Stiftung; Vertrag; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2017.10 | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). | Rechnung; Rechnungen; Kanton; Urkunde; Urkunden; Gericht; Patient; Versicherung; Kantons; Patienten; Therapeut; Basel; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Therapeuten; Gerichtsstand; Basel-Landschaft; Leistung; Betrug; Versicherungen; Urkundenfälschung; Gesuch; Verfolgung; Täuschung; Generalstaatsanwaltschaft; Leistungen |