LEg Art. 4 - Discriminaziun tras mulestas sexualas

Einleitung zur Rechtsnorm LEg:



Art. 4 Lescha d’egualitad (LEg) drucken

Art. 4 Discriminaziun tras mulestas sexualas

Sco cumportament discriminant vegn resguard mintga cumportament mulestus da natira sexuala u in auter cumportament sin basa da l’appartegnientscha sexuala che pregiuditgescha la dignitad da las dunnas e dals umens a la plazza da lavur. Latiers tutgan en spezial smanatschas, l’empermischun d’avantatgs, l’imposiziun da sforz e l’applicaziun da squitsch per cuntanscher favurs da natira sexuala.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2010.00007Verhalten; Kündigung; Arbeit; Belästigung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bewährung; Person; Bewährungsfrist; Amtes; Mitarbeiter; Recht; Vorwürfe; Angestellte; Verwaltung; Blick; Kündigungsgr; Verhaltens; Vorinstanz; Leistung; Büro; Entschädigung; Blicke; Mahnung; Kontakt; Mängel; Akten
LUV 07 374Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt für die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots mangels reeller Handlungsalternativen kein Platz. Hingegen kann die Rechtsmässigkeit des Verfahrens, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, vom Gericht überprüft werden. Rechtmässigkeit im vorliegend zu beurteilenden Fall verneint. Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnisses; Rechtsmissbrauch; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verhalten; Blick; Belästigung; Beendigung; Beschwerdeführers; Fürsorgepflicht; Rechtsmissbrauchs; Bezug; Gemeinwesen; Verfahren; Behörde; Angestellte; Auflösung; Frist; Vorinstanz; Rechtsmissbrauchsverbot; Feststellung; Annahme; ällen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 395Sexuelle Belästigung; Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers (Art. 4 und 5 Abs. 3 GlG). Sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen fallen unter den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG. Das GlG regelt nur die Haftung des Arbeitgebers und nicht auch jene der Person, welche die sexuelle Belästigung ausführt. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers und Entlastungsbeweis (E. 7). Employeur; èlement; édéral; été; être; ésident; Administration; également; ément; Gleichstellung; Arbeitgebers; Belästigung; -après:; édérale; OCIRT; Tribunal; Indemnité; éparation; évenir; MARGRITH; BIGLER-EGGENBERGER; MONIQUE; COSSALI; SAUVAIN; Extrait; Arrêt; éforme; Sorgfaltspflicht; Invoquant; égalité
125 II 385Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV; Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit, Solothurner Physiotherapeutinnen. Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung einer Arbeitsplatzbewertung (E. 5). Anwendung dieser Grundsätze, Bedeutung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens (E. 6). Funktion; Bewertung; Physiotherapeutin; Verwaltungsgericht; Einstufung; Kanton; Kriterien; Arbeit; Funktionen; Besoldung; Lohnklasse; Vergleich; Solothurn; Physiotherapeutinnen; Recht; Gutachten; Ermessens; Sachverhalt; Gleichstellungsgesetz; Gutachter; Gericht; Wertung; Urteil; Kantons; Verfahren; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaufmann Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
Kaufmann Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009