Art. 4 EMRK vom 2022
Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs oder Pflichtarbeit zu verrichten.(3) Nicht als Zwangs oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilta) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 165 (5F_8/2018) | Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). | Revision; Urteil; Vollstreckung; Stiftung; Verletzung; Urteils; Publikationsverbot; Drohung; Rechtsweg; Revisionsgesuch; Vollstreckungsgericht; Bericht; Bundesgericht; Gesuch; Einstellung; Zustand; Entscheid; Zivilprozessordnung; Vollstreckbarkeit; Schweizerische; S-Stiftung; Rechtsmittel; Gericht; Rechtsnachteil; Kundgebung; Website; Rubrik; Verbaler; Rassismus; Obergericht |
143 I 50 (9F_8/2016) | Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 betreffend das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008: Die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente ist EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 4). | Urteil; Revision; Recht; Methode; Rente; Bundesgericht; Verletzung; Kinder; Renten; Sinne; IV-Stelle; Geburt; Entscheid; Diskriminierung; Aufgabe; Verbindung; Invalidenrente; Aufgabenbereich; Invalidenversicherung; Invaliditätsgrad; Dispositiv-Ziffer; Entschädigung; Revisionsgesuch; Konventionsverletzung; Erwerbs; Aufhebung; Einsprache |