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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 399 StPO vom 2024

Art. 399 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.

3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:

  • a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
  • b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
  • c. welche Beweisanträge sie stellt.
  • 4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:

  • a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
  • b. die Bemessung der Strafe;
  • c. die Anordnung von Massnahmen;
  • d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
  • e. die Nebenfolgen des Urteils;
  • f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
  • g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 399 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
    ZHSB240083Drohung etc. und WiderrufBerufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Rechtsmittel; Urteil; Frist; Bundesgerichts; Obergericht; Kantons; Kammer; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichts; Abteilung; Eingabe; Vorinstanz; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr; Prinz; Privatkläger; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/cwo; Präsidialverfügung; Sachen; Berufungsklägerin; Rechtsanwalt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
    SOSTBER.2023.4-Beschuldigte; Fahrzeug; Abstand; Verkehr; Beschuldigten; Über; Video; Urteil; Aussage; Aussagen; Unfall; Berufung; Überholspur; Recht; Verletzung; Verkehrsregelverletzung; Geschwindigkeit; Verkehrsregeln; Verfahren; Vorinstanz; Gefahr; Personen; Bundesgericht; Aufmerksamkeit; Schuld; Sinne; Autobahn
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 IV 89 (6B_1397/2019)
    Regeste
    Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
    Massnahme; Urteil; Anordnung; Verschlechterungsverbot; Berufung; Kantons; Therapie; Lebenspartner; Raubes; Hinweisen; Opfer; Geschäftsinhaberin; Freiheitsstrafe; Umwandlung; Sachen; Klebeband; Kabelbinder; Kantonsgericht; Luzern; Anschlussberufung; Sachverhalt; Ehefrau; Wohnung; Kriminalgericht; Freiheitsberaubung; Punkt; Gutachten
    147 IV 167 (6B_1370/2019)
    Regeste
    Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
    Berufung; Schuld; Recht; Anklage; Verfahren; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Berufungsverfahren; Schuldspruch; Anschlussberufung; Nötigung; Punkt; Verschlechterung; Prozess; Verfahrensgegenstand; Sachen; Person; Verschlechterungsverbot; Anträge; Beschuldigte; Anklageschrift; Entscheid; Vorinstanz; Verbot

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5403/2011Post- und FernmeldeüberwachungGericht; Bundes; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung; Wortlaut; Verfahrens; Fernmeldeverkehr; Berufung; Bundesverwaltungsgericht; Prozessordnung; Fernmeldeüberwachung; Interesse; Rechtsmittel; Urteil; Verfügung; Gericht; Regel; Verfahren; Dienst; Behörde; Zwangsmassnahmen; Gesetzgeber; Anordnung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Sinne; BStKR; Berufungskammer; Berufungserklärung; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Sprengstoffe; Frist; Beschuldigten; Berufungsverfahren; Honorar; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verzicht; Berufungsgericht; Verteidigerin; Entschädigung; Auslagen; Luzern; Tribunal
    RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, JositschPraxis StPO2018
    -Praxis, 3. A., Zürich2018