E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 399 OR vom 2024

Art. 399 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 399 Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten

1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.

2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 399 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230003Forderung (Rechtsvertretung)Recht; Vorinstanz; Klagt; Beklagten; Verfahren; Interesse; Interessen; Hauptverhandlung; Beschluss; Anwalt; Vertretung; Mandat; Kurzgutachten; Interessenkonflikt; Beweis; Anwalts; Beschwerdeverfahren; Klient; Spruchkörper; Parteiwechsel; Frist; Vertretungsbefugnis; Gericht; Kenntnisse; Interessenkollision; Tatsachen; Akten
ZHPQ160026Beistandschaft Betreuung; Person; Deutschland; Trust; Massnahme; Entscheid; Aufenthalt; Schweiz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Pflege; Vorsorgebeauftragte; Beistand; Massnahmen; Personen; Zuständigkeit; Lebens; Meilen; Vorsorgevollmacht; Bezirk; Mutter; Vermögens; Erwachsenen; Vorsorgeauftrag; Vorinstanz; Recht
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2019.122 (AG.2020.10)Verweis infolge PflichtverletzungAnwalt; Anwalts; Gericht; Recht; Rekurrentin; Substitut; Staat; Staats; Anwältin; Staatsanwaltschaft; Substitution; Beruf; Aufsicht; Gerichte; Rekurs; Advokat; Anwälte; Vertretung; Anwältinnen; Volontär; Jurist; Basel; Internet; Vorinstanz; Entscheid; Kanton
AGAGVE 2001 2B. Erbrecht2 Art. 517 Abs. 1 ZGB, Art. 398 Abs. 3 OR; WillensvollstreckerDer Erblasser muss die Bezeichnung des Willensvollstreckers selbst vornehmen. Zulässig ist die Ernennung eines Ersatzwillensvollstreckersdurch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte Kandidat dasAmt nicht übernehmen kann... Willens; Willensvollstrecker; Erblasser; Willensvollstreckers; Substitut; Person; Substitution; Folger; Mandat; Karrer; Ernennung; Umstände; Abtretung; Verfügung; Recht; Bezeichnung; Willensvollstreckerstellung; Hinweis; Aufgabe; Ersatzvollstrecker; Erblasserin; Büronachfolger; Obergericht/Handelsgericht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 176Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen
136 III 518 (4A_229/2010)Art. 418r, 418a und 418c OR. Agenturvertrag. Fristlose Auflösung. Weisungsgebundenheit und Treuepflicht des Agenten. Auch bei Berücksichtigung der Treuepflicht des Agenten sind den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags enge Grenzen gezogen. Vertragsverletzung durch einen Agenten verneint, der sich weigerte, mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation der Auftraggeberin zusammenzuarbeiten (E. 4.4 und 4.5).
Agent; Auftrag; Auftraggeber; Agenturvertrag; Agenten; Arbeit; Vertrag; Vertrags; Treuepflicht; Auftraggebers; Vorinstanz; Sachverhalt; Weisungsgebundenheit; Agenturvertrags; Sachverhalts; Verkaufsorganisation; Weisungen; Recht; Urteil; Grenzen; Bundesgericht; Geschäfte; GAUTSCHI; Kommentar; Beschwerdegegner; Berücksichtigung; Vertragsverletzung; Auftraggeberin; Arbeitsorganisation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7478/2006ErfindungspatenteVertreter; Schweiz; Schweizer; Patent; Vertreterin; Jahresgebühr; Vorinstanz; Löschung; Löschungsanzeige; Wiedereinsetzung; Niederlassung; Frist; Jahresgebühren; Gesuch; Irrtum; Patentinhaber; Zahlung; Recht; Hindernis; Bezahlung; Bundesverwaltungsgericht; Gebühr; Handlung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.35Participation à une organisation criminelle (art. 260ter ch. 1 al. 1 CP), vols répétés (art. 139 ch. 1 CP), vols répétés d'importance mineure (art. 139 ch. 1 et art. 172ter al. 1 CP), dommages à la propriété (art. 144 al. 1 CP), recel d'importance mineure (art. 160 ch. 1 et art. 172ter al. 1 CP), violation répétée de domicile (art. 186 CP) et infractions à la loi fédérale sur les stupéfiants art. 19 al. 1 let. d ad. art. 19a ch. 1 LStup).Apos;; Apos;a; Apos;appel; Apos;appelant; été; Apos;un; édé; Tribunal; Apos;au; édure; édéral; énal; Apos;une; être; Apos;est; Apos;il; énale; Apos;autorité; étention; Apos;en; ément; Apos;art; écédent; écembre; égal; écis; Apos;indemnité; Suisse; énales; ération

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EugsterBasler Kommentar zur Strafprozessordnung2014
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014