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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 398 StPO vom 2024

Art. 398 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 398 3. Kapitel: Berufung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zulässigkeit und Berufungsgründe

1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide. (1)

2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.

3 Mit der Berufung können gerügt werden:

  • a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
  • b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
  • c. Unangemessenheit.
  • 4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

    5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 398 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU230065Widerhandlung gegen die Covid-19-VerordnungBeschuldigte; Berufung; Statthalteramt; Beschuldigten; Demonstration; Vorinstanz; Personen; Urteil; Verfahren; Lautsprecher; Recht; -platz; Verordnung; Bezirk; Gericht; Sinne; Bundes; Lautsprecherdurchsage; Berufungsbeklagte; Befehl; Einsprecherin; Entschädigung; Sachverhalt; Kollege; Widerhandlung; -Verordnung; Verteidigung; Lautsprecherdurchsagen; Kollegen
    ZHSU230064Widerhandlung gegen die Covid-19-VerordnungBeschuldigte; Berufung; Statthalteramt; Beschuldigten; Demonstration; Vorinstanz; Urteil; Personen; Verfahren; Lautsprecher; Recht; Verordnung; Bezirk; Gericht; -platz; Sinne; Bundes; Lautsprecherdurchsage; Befehl; Einsprecherin; Entschädigung; Sachverhalt; Berufungsbeklagte; Widerhandlung; -Verordnung; Verteidigung; Lautsprecherdurchsagen; Mitstreiter; Teilnehmer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.63-Beschuldigte; Staat; Fahrrad; Staatsanwalt; Recht; Beschuldigten; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Befehl; Verfahren; Polizei; Berufung; Beweis; Zeuge; Verfahren; Diebstahl; Zeugen; Verfahrens; Gericht; Solothurn; Zahlen; Akten; Befehls; Urteils; Winkelschleifer
    SOSTBER.2023.56-Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 127 (6B_973/2019)
    Regeste
    Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
    Berufung; Urteil; Verfahren; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Verhandlung; Berufungsgericht; Sachverhalts; Berufungsinstanz; Rechtsprechung; Urteils; Anwesenheit; Vorinstanz; Sachbeschädigung; Rechtsmittel; Urteile; Staatsanwalt; Hinweisen; Einverständnis; Parteien
    143 IV 434 (6B_888/2017)Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG; Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen; Erfordernis der Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz. Der Verzicht der berufungsbeklagten Privatklägerschaft auf die freigestellte Anwesenheit an der mündlichen Berufungsverhandlung oder das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren ist nicht als Gleichgültigkeit am Ausgang des Berufungsverfahrens, sondern in dem Sinne zu verstehen, dass die Privatklägerschaft an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhält. Die berufungsbeklagte Privatklägerschaft, die im Berufungsverfahren mit ihren erstinstanzlichen Anträgen unterlag, erfüllt die Legitimationsvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.2). Berufung; Anträge; Verfahren; Privatkläger; Berufungsverfahren; Privatklägerschaft; Verfahren; Urteil; Sachen; Anträgen; Person; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Teilnahme; Verzicht; Bundesgericht; Stellung; Sinne; Beurteilung; Zivilansprüche; Berufungsverhandlung; Zivilforderung; Abweisung; Staatsanwaltschaft; Rechtspflege; Auffassung; Kantons; Legitimation

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.5Bundes; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Gewalt; Genugtuung; Bundesgerichts; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Drohung; Apos;; Verteidigung; Person; Behörde; Lebenshaltungskosten; Hauptverhandlung; Amtshandlung; Sicherheit; Sinne; Zwang; Tagessatz; Berufung
    RR.2023.9Urteil; Bundes; Kammer; Bundesstrafgerichts; Berufung; Gericht; Urteils; Einzelrichter; Apos;; Tribunal; Parteien; Urkunde; Verfahren; StPO;; StBOG; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Gregor; Navarini; Urkundenfälschung; Erschleichung; Beurkundung; StGB;; Bundesanwaltschaft; Gerichtsgebühr; Verteidigung

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    AutorKommentarJahr
    - 3. Auflage2020
    - Zürich2020