Art. 397 Verfahren und Entscheid
1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3 Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4 Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5 Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230164 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer |
ZH | UE220085 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Gericht; Antrag; Recht; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urteil; Veruntreuung; Verfahren; Bundesgerichts; Recht; Frist; Verhandlung; Scheidung; Täter; Beschwerdeverfahren; Verfügung; See/Oberland; Nötigung; Parteien; Kollektivkonto; Handlung; Willen; Streitigkeit; Beschwerdegegners; Zahlung; Rechtsmittel |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2023.85 | - | Sozialregion; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Eingabe; Anzeige; Nichtanhandnahme; Sozialamt; Verfahren; Handlung; Falschaussage; Urteil; Eingaben; Antrag; Beschwerdekammer; Falschaussagen; Unterlagen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Verhandlung; Hinweis; Sicherheit; Entscheid; Sachen; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Hinweise; Tatsachen |
GL | OG.2021.00053 | - | Maske; Massnahme; Staat; Verfahren; Staats; Massnahmen; Covid-; Bundes; Verordnung; Verfahrens; Einvernahme; Masken; -Verordnung; Schutz; Staatsanwältin; Urteil; Bundesgerichts; Person; Anordnung; Ordnungsbusse; Gesundheit; Recht; Epidemie; Einvernahmetermins; Maskentragepflicht; Staatsanwaltschaft; ützt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 65 (6B_691/2018) | Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) | Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Entscheid; Massnahmenvollzug; Frist; Urteil; Freiheit; Anordnung; Recht; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Behandlung; Anordnungsentscheid; Vollzug; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Massnahmenvollzugs; Person; Datum; Beginn; Bundesgericht; Zeitpunkt; ältnismässig |
143 IV 151 (6B_1/2017) | Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4). | Verhandlung; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Urteil; Vorinstanz; Gericht; Prozessordnung; Kommentar; Sachen; Öffentlichkeit; Massnahme; Bundesgericht; Hinweis; Justizöffentlichkeit; Schweizerische; Kantons; Sinne; Antrag; Verfahren; SCHMID; Handbuch; Generalstaatsanwaltschaft |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.7, RR.2022.8, RR.2022.9, RR.2022.10, RR.2022.11 | Honorar; Entschädigung; Verfahren; Apos;; Bundes; Beschwerde; Recht; Stunden; Aufwand; Urteil; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Auslagen; Verteidigung; Kanton; Obergericht; Zeitaufwand; Entscheid; Gehör; Kammer; Verfahren; KAG/BE; Anspruch; Ermessen; Verfahrens; Honorars; Beschluss; Honorarnote; Verfügung; Kantons | |
BB.2021.203 | Verfahren; Verfahrens; Einstellung; Urteil; Recht; Geldwäscherei; Bestechung; Filter; Bundes; Anklage; Beschwerde; Kammer; Urteile; Verfahren; Urkunde; Entscheid; Urkundenfälschung; Apos;; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Rechtsverweigerung; Einstellungsverfügung; Entscheide; Konto; Verfügung; Bundesgericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur StPO | 2017 |
Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur StPO | 2017 |