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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 395 ZGB vom 2024

Art. 395 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 395 II. Vermögensverwaltung

1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.

2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.

3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.

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(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 84; BBl 2016 5161, 5175).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 395 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240023Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBezirksrat; Entscheid; BR-act; Obergericht; Beschluss; Bezirksrates; Kindes; Kantons; Anordnung; Erwachsenenschutzbehörde; Verfahren; Eingang; Akten; Entscheide; Gericht; Gründen; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Fabio; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Kammer; Stadt; Verbindung; Erledigen; Angelegenheiten; Entscheides; ändig
ZHPQ240012Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGBBeistand; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; Recht; Mietzins; Vater; Beistandschaft; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Ausweisung; Vermögensverwaltung; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Beistandsperson; Verfahren; Person; Horgen; Unterstützung; Massnahme; Beiständin; Anordnung; Vermieter; Massnahmen; Mietzinse; Angelegenheiten; Wohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140087Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Einkommen; Unterhalt; Obergericht; Gericht; Verhältnisse; Hauptsache; Kanton; Obergerichts; Klage; Gesuchstellers; Beurteilung; Verfahren; Kantons; Friedensrichteramt; Abänderung; Schlichtungsverfahrens; Person; Bedürftigkeit; Antrag; Entscheid; Illnau-Effretikon; Urteil; Berufsbeiständin
ZHVO130161Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Bestellung; Rechtsbeistandes; Verfahren; Obergerichtspräsident; Entscheid; Gewährung; Verfügung; Beiständin; Gericht; Einkommen; Gesuchs; Sinne; Beurteilung; Anspruch; Verhältnisse; Kantons; Schlichtungsbehörde; Bezirks; Forderung; Frist; Pacht; Bedürftigkeit; Gesuchsteller; Emmel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Massnahme; Beistand; Erwachsenenschutz; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Erwachsenenschutzbehörde; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Vertretungsbeistandschaft; Lebensgemeinschaft; Recht; Personen; Vorsorge; Kindes; Verhältnismässigkeit; Anordnung; Entscheid; Bundesgericht; ötig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7433/2018Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Taliban; Afghanistan; Verfolgung; Nennung; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Gefährdung; Verlobte; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Furcht; Person; Vorbringen; Rückkehr; Heimat; Verwandte; Verwandter; Identität; Verlobten; Ex-Verlobte
B-1966/2018Direktzahlungen und ÖkobeiträgeVerfügung; Beirat; Direktzahlung; Direktzahlungen; Erstinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Eingabe; Beschwerdeführers; Einsprache; Beirats; Vorinstanz; Beiratschaft; Einkommen; Urteil; Landwirtschaft; Verweigerung; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Verfahren; Gewässer; Nichtigkeit; Bezug; Vertreter; Gewässerschutz; Beilage