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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 394 ZGB vom 2024

Art. 394 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft I. Im Allgemeinen

1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.

3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 394 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240012Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGBBeistand; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; Recht; Mietzins; Vater; Beistandschaft; Urteil; Vertretungsbeistandschaft; Ausweisung; Vermögensverwaltung; Bezirksrat; Akten; Verfahren; Beistandsperson; Verfahren; Person; Horgen; Unterstützung; Massnahme; Beiständin; Anordnung; Vermieter; Massnahmen; Mietzinse; Angelegenheiten; Wohnung
ZHPQ240009Errichtung BeistandschaftEntscheid; Bezirksrat; Unterstützung; Beistandschaft; Bülach; Recht; Erwachsenenschutz; KESB-act; Tochter; Beiständin; Urteil; Angelegenheiten; Verfahren; Akten; Kindes; BR-act; Gericht; Belange; Bezirksrates; Beschwerde; Bereich; Massnahme; Erwachsenenschutzbehörde; Belangen; Einkommen; Antrag; Krankenkasse; Arztrechnungen; Vertretung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.116-Betreuung; Person; Verfügung; Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Abklärung; IV-Nr; Begleitung; Beschwerdeführers; Handlungsfähigkeit; Woche; Stunde; Hilfe; Stunden; Recht; Besuch; IV-Stelle; Sinne; Urteil; Solothurn; Kantons; Akten; Invalidenversicherung; Wohnung; Klient; Versicherungsgericht
SOVSBES.2023.207-AK-Nr; Beiständin; Glaube; Apos; Melde; Beistand; Erlass; Ergänzungsleistung; Glauben; Meldepflicht; Urteil; Verfügung; Partner; Versicherungsgericht; Rückforderung; Einsprache; Bundesgericht; Person; E-Mail; Ergänzungsleistungen; Akten; AK-Nrn; Bundesgerichts; Hinweis; Sozialarbeiter; Sozialregion; Recht; Einspracheentscheid; Berechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Massnahme; Beistand; Erwachsenenschutz; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Erwachsenenschutzbehörde; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Vertretungsbeistandschaft; Lebensgemeinschaft; Recht; Personen; Vorsorge; Kindes; Verhältnismässigkeit; Anordnung; Entscheid; Bundesgericht; ötig
135 III 198 (5A_594/2008)Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB). Die Haftungsansprüche, die der Alleinerbe eines verstorbenen Verbeiständeten wegen ungenügender Beaufsichtigung des Beistands gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde geltend macht, beurteilen sich nach den Art. 426 ff. ZGB, wobei die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) geltenden Sorgfaltsgrundsätze heranzuziehen sind (E. 2.2 und 2.3). Frist für die Erstellung des Inventars bei Übernahme der Beistandschaft (Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; E. 6.1). Eine Vormundschaftsbehörde, die den Beistand erst mehr als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Beistandschaft schriftlich auf das Fehlen des Eröffnungsinventars aufmerksam macht, verletzt die sie treffenden Sorgfaltspflichten in krasser Weise (E. 6.2). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beaufsichtigung des Beistands und dem darin bestehenden Schaden, dass der Beistand den Erlös aus dem von ihm vollzogenen Verkauf einer Liegenschaft des Verbeiständeten, dem die Vormundschaftsbehörde noch vor Erstellung des Eröffnungsinventars zugestimmt hatte, teilweise zu eigenem Nutzen verbraucht hat (E. 8). Beistand; Beiständin; Beschwerdegegner; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Verbeiständete; Eröffnungsinventar; Verbeiständeten; Beistands; Haftung; Obergericht; Beistandschaft; Verbindung; Schaden; Verkauf; Mitglied; Mitglieder; Recht; Beaufsichtigung; Frist; Eröffnungsinventars; Klage; Person; Inventar; Erstellung; Sinne; Bezirksgericht; Kommentar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4196/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Quot;; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Ungarn; Vorakten; Rechtsvertreter; Frist; Erwachsenen; Zustimmungserklärung; Erwachsenenschutz; Bundes; Beiständin; Verfügung; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Vertretung; Prozessvoraussetzung; Parteien; Advokat; Philipp
D-3471/2014Vollzug der WegweisungPakistan; Bundesverwaltungsgericht; Behandlung; Schweiz; Heimat; Verfügung; Wegweisung; Rückkehr; Familie; Akten; Verfahren; Rechtsvertreter; Vollzug; Entscheid; Heimatstaat; Bericht; Stiefmutter; Sinne; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch I2018
Thomas Geiser Kommentar zum ZGB2018