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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 394 StPO vom 2024

Art. 394 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 394 Ausschluss der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

  • a. wenn die Berufung möglich ist;
  • b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 394 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE180229NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Anzeige; Betreibung; Drohung; Nötigung; Feststellung; Verfahren; Schweiz; Nichtanhandnahmeverfügung; Erpressung; E-Mail; Schritte; Beschwerdegegners; Zweck; Untersuchung; Vergleich; Anwalt; Abkommen; See/Oberland; Rechtsanwalt; Akten; Untersuchungsamt; Gossau
    ZHUE180228NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Begehren; Nichtanhandnahme; Androhung; Anzeige; Betreibung; Drohung; Nötigung; Feststellung; Verfahren; Schweiz; Nichtanhandnahmeverfügung; Erpressung; E-Mail; Schritte; Beschwerdegegners; Zweck; Untersuchung; Vergleich; Anwalt; Abkommen; See/Oberland; Rechtsanwalt; Akten; Untersuchungsamt; Gossau
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2021.51 (AG.2021.392)Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer-Nr. 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021)Gericht; Urteil; Verfahren; Beschleunigungsgebot; Basel; Verfahrens; Appellationsgericht; Gericht; Basel-Stadt; Gerichts; Verletzung; Beschleunigungsgebots; Rechtsverzögerung; Urteils; Beschuldigte; Berufung; Prozessordnung; Kommentar; Anklageschrift; Schweiz; Einzelgericht; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Erwägungen; Schweizerischen; Basler; Auflage
    BSBES.2021.30 (AG.2021.247)Verfügung vom 10. Februar 2021Staatsanwaltschaft; Gericht; Gericht; Verfahren; Basel; Verfügung; Betäubungsmittel; Beweisverlust; Verfahren; Rechtsnachteil; Sinne; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Kokain; Analyse; Haarprobe; Beweisantrag; Beschwerdeführers; Antrag; Rechtspflege; Schweiz; Einzelgericht; Abweisung; Entnahme; Begehren; Entscheid; ätzlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 475 (1B_266/2017)Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). Staatsanwaltschaft; Recht; Bundes; Beweismittel; Akten; StPO-Beschwerde; Beweise; Interesse; Entscheid; Bundesgericht; Prozess; Entfernung; Verwertbarkeit; Prozessordnung; Verfahren; Urteil; Beschwerdeinstanz; Observation; Sachgericht; Rechtsnachteil; Unterlagen; Verfügung; Schweiz
    141 IV 289Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 130 lit. b, Art. 131 Abs. 3, Art. 141 Abs. 1, 2 und 5 StPO; Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1). Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sieht das Gesetz (hier: Art. 131 Abs. 3 StPO) nicht ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten oder die Vernichtung rechtswidriger Beweise vor. Ebenso wenig steht (aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels hier ohne Weiteres fest (E. 2). Beweis; Akten; Einvernahme; Beweise; Staatsanwaltschaft; Beweismittel; Verfahren; Rechtsnachteil; Unverwertbarkeit; Entfernung; Einvernahmeprotokoll; Geschädigte; Urteil; Gesetzes; Geschädigten; Verfahrens; Recht; Verteidigung; Verteidiger; Verwertbarkeit; Beweismittels; Protokoll; Abschluss; Entscheid; Polizei; Befragung; Umstände; Beschuldigte

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2021.109Kammer; Bundesstrafgericht; Filter; Urteil; Entscheid; Entscheide; Verfahren; Handelsregister; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Handelsregistersperre; BStGer; Beschluss; Stellungnahme; Sàrl; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Standslosigkeit; Verfahrens; Vorinstanz; Verdachts; Urteile; Aufrechterhaltung; Entschädigung; Tribunal; Rechtsanwälte; Andrea; Taormina
    BB.2021.209, BP.2021.74ügen; Filter; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Entscheide; BStGer; Urteile; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Akten; Einstellung; Genugtuung; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Person; Bundesstrafgerichts; Teileinstellung; Verteidigung; Rechtsanwalt; Teileinstellungsverfügung; Antrag; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Beschluss; önne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
    Keller, Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Andreas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014