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Obligationenrecht (OR)

Art. 394 OR vom 2024

Art. 394 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 394 Der einfache Auftrag A. Begriff

1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.

2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.

3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 394 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230052ForderungKlage; Gericht; Beklagten; Parteien; Vertrag; Redesign; Verzug; Handel; Landingpage; Recht; Rechnung; Sachverhalt; Vertrags; Honorar; Verzugszins; Klageantwort; Frist; Vorbringen; Frist; Verfügung; Schweiz; Offerte; Prozessvoraussetzungen; Vertragsverhältnis; Marketingdienstleistungen; Höhe
ZHHG210183ForderungLeistung; Leistungen; Phase; Honorar; Beklagte; Parteien; Vertrag; Trags; Beklagten; Teilphase; Träge; Ausführung; Forderung; Planer; SIA-Ordnung; Tatsache; Beweis; Tatsachen; Phasen; Anspruch; Bauleitung; Grundleistung; Plattform; Vorprojekt; Klage; Fachbauleitung; ängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180002Ernennung eines EinzelschiedsrichtersGesuch; Ernennung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Schiedsgericht; Parteien; Obergericht; Schiedsgerichts; Mandatsvertrag; Einzelschiedsrichter; Obergerichts; Gericht; Kantons; Einzelschiedsrichters; Präsident; Eingabe; Verfahren; Ernennungsverfahren; ZPO-Habegger; Recht; Verfügung; Präsidenten; Kostenvorschuss; Schiedsvereinbarung; ZPO-Boog/Stark-Traber; Rechtsanwalt
ZHVO130087Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Hauptsache; Rechtspflege; Beklagten; Obergericht; Forderung; Forderungen; Verwaltung; Verfahren; Entscheid; Entschädigung; Obergerichtspräsident; Anspruch; Gericht; Begehren; Arbeitsvertrag; Stiftung; Entschädigungsanspruch; Auftrag; Konkurseröffnung; Beurteilung; Person; Prüfung; Testament
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 7 (8C_130/2021)
Regeste
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 26 bis und Art. 27 Abs. 1 IVG ; Art. 24 Abs. 2 IVV ; Tarif für die zahnärztliche Behandlung eines Geburtsgebrechens; Fallpauschale. Da sich aus der freien Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26 bis Abs. 1 IVG kein Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationären Behandlung ableiten lässt, steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversicherung, mittels Abschlusses eines SwissDRG-Tarifvertrags mit einem Belegarztspital auf den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer zu verzichten und für stationäre Behandlungen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenzuarbeiten. Dieser faktische Ausschluss von Beleg(zahn)ärzten für stationäre Leistungen in einem Spital, mit dem die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG das SwissDRG-System vereinbart hat (E. 5.1.2), ist zulässig (E. 5.1.3). Im konkreten Fall ist die fragliche stationäre Behandlung gemäss der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach dem Zahnarzttarif gemäss dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie der Militär- und Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag (SSO-Tarifvertrag; E. 4 und 5).
Tarif; Behandlung; Leistung; Swiss; SwissDRG; Tarifvertrag; Spital; Beleg; Invalidenversicherung; Klinik; Leistungen; Vertrag; Leistungserbringer; SSO-Tarifvertrag; Auftrag; IV-Stelle; Behandlungen; Fallpauschale; Bereich; SwissDRG-System; Zahnärzte; Vorinstanz; Massnahmen; Versicherer; Kostenvoranschlag; Recht
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipRecht; Dokument; Beschwerdeführerinnen; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Beschwerdegegner; Zugang; STENFO; Vorinstanz; Interesse; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Personendaten; Bundesverwaltung; Quot;; Beruf; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Daten; Dokuments; Rechtsgutachtens; Auftrag; Behörde; Entsorgung
A-355/2018Taxe sur la valeur ajoutéeécision; Rsquo;a; évision; Tribunal; être; éclamation; ;autorité; érieure; élai; Rsquo;est; édure; Rsquo;autorité; édéral; ésent; été; Rsquo;il; Rsquo;AFC; Rsquo;un; ément; ;estimation; était; écisions; égal; Rsquo;estimation; évrier; Rsquo;une; ;assujetti; également; Rsquo;en; Rsquo;assujetti

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.47Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Apos;; Apos;a; énal; édé; Tribunal; édéral; édure; Apos;un; Apos;en; Apos;avocat; éfense; Apos;office; être; Apos;appel; ébats; Apos;entretien; éfenseur; Apos;autorité; ération; énale; écision; Apos;étude; écessaire; Apos;art; érant; érants; Apos;une; -après:; Apos;il; Apos;indemnité
BB.2019.43Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Apos;; Apos;a; édé; Apos;au; Tribunal; énal; éfense; édéral; Apos;un; Apos;office; Apos;il; Apos;autorité; été; Apos;avocat; CAP-TPF; éfenseur; était; écis; évrier; également; ération; Apos;en; éduction; être; écision; édure; écessaire; Genève; Apos;une; énale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
-Basler Kommentar Obligationenrecht I2012