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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 392 ZGB vom 2024

Art. 392 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft

Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

  • 1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
  • 2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
  • 3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 392 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ190068BeistandschaftRecht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Beschluss; Bezirk; Horgen; Beschwerde; Bezirks; Kindes; Mutter; Ersatzbeistand; Bezirksrat; Verfahren; Interessenkollision; Beistands; Kinder; Beistandschaft; Bruder; Erben; Urteil; Rechnung; Erwachsenenschutzbehörde; Erbengemeinschaft; Eltern; Lassvermögen; Ersatzbeistandschaft; Person
    ZHPQ130016Errichtung VertretungsbeistandschaftBeistand; Beistandschaft; Winterthur; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Vertretung; Kindes; Unterstützung; Anordnung; Andelfingen; Massnahme; Entscheid; Bezirksrat; Akten; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Zustimmung; Dispositivziffer; Urteil; Errichtung; Vormundschaftsbehörde; Bezirke; Anordnungen; ällig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2016.00668Entlassung aus der stationären Massnahme.Mitbeteiligte; Massnahme; Erwachsenenschutzbehörde; Mitbeteiligten; Entscheid; Kindes; Rekurs; Recht; Bezirksgericht; Beistands; Entlassung; Person; Beistandschaft; Justiz; Verfügung; Probezeit; Verwaltungs; Massnahmen; Vorinstanz; Justizvollzug; Behörde; Rückversetzung; Beiständin; Legitimation; Dispositiv; Beschluss; Verlängerung
    SOVWBES.2023.177-Beistand; Beistandschaft; Vermögens; Angelegenheiten; Aufhebung; Entscheid; Vertretung; Situation; Verwaltung; Person; Bericht; Massnahme; Schutz; Verwaltungsgericht; Begleitbeistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Einkommen; Schwächezustand; Recht; Antrag; Unterstützung; Stellungnahme; Hausarzt; Vermögensverwaltung; Beschwerde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie
    140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Massnahme; Beistand; Erwachsenenschutz; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Erwachsenenschutzbehörde; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Vertretungsbeistandschaft; Lebensgemeinschaft; Recht; Personen; Vorsorge; Kindes; Verhältnismässigkeit; Anordnung; Entscheid; Bundesgericht; ötig

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-5356/2014Asyl (ohne Wegweisung)Eritrea; Ausreise; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Flüchtling; Schweiz; Vorinstanz; Halbbruder; Reflexverfolgung; Tante; Behörde; Alter; Person; Furcht; Militär; Verfolgung; Verfügung; Zeitpunkt; Behörden; Flucht; Wegweisung; Flüchtlingseigenschaft; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgerichts; Fluchtgründe; Desertion
    E-4168/2013Asylverfahren (Übriges)Recht; Verfahren; Kinder; Verfügung; Verfahren; Asylverfahren; Parteistellung; Ehefrau; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Bundes; Interesse; Akten; Akteneinsicht; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; Rechtsverweigerung; Verfahrens; Person; Schweiz; Interessen; Entscheid; Rechtsverweigerungs; Asylverfahrens; Asylgesuch; Zwischenverfügung; Gewährung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Peter, Heinrich 5.A.2014
    Büchler, Häfeli, Leuba, StettlerKommentar Erwachsenenschutz2013