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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 390 StPO vom 2024

Art. 390 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 390 Schriftliches Verfahren

1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.

2 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.

3 Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.

4 Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.

5 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 390 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230216NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons
ZHUE230194NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Kantons; Nichtanhandnahme; Verfahren; Hinweis; Anschuldigung; Befragung; Verfolgung; Gesuch; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Hinweise; Polizei; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Vulva; Akten; Tatbestand; Anfangsverdacht; Bundesgerichts; Nichtschuldigen; Rechtsmittel; Oehninger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2021.00094Auf eine gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Juli 2023 (7B_82/2022) nicht ein.Gemeinde; Gemeindeschreiber; Vorakten; Staats; Beschuldigte; Fahrzeuge; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Räumung; Beschwerde; Recht; Kanton; Glarus; Amtsmissbrauch; Anklage; Beschuldigten; Verfügung; Gemeindeschreibers; Verdacht; Kantons; Liegenschaft; Verwaltungsgericht; Entfernung; Urteil; Beschwerdeführers; Fahrzeugen; Liegenschaften; Staatshaftung
GLOG.2021.00053-Maske; Massnahme; Staat; Verfahren; Staats; Massnahmen; Covid-; Bundes; Verordnung; Verfahrens; Einvernahme; Masken; -Verordnung; Schutz; Staatsanwältin; Urteil; Bundesgerichts; Person; Anordnung; Ordnungsbusse; Gesundheit; Recht; Epidemie; Einvernahmetermins; Maskentragepflicht; Staatsanwaltschaft; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 151 (6B_1/2017)Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4). Verhandlung; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Urteil; Vorinstanz; Gericht; Prozessordnung; Kommentar; Sachen; Öffentlichkeit; Massnahme; Bundesgericht; Hinweis; Justizöffentlichkeit; Schweizerische; Kantons; Sinne; Antrag; Verfahren; SCHMID; Handbuch; Generalstaatsanwaltschaft
141 IV 396Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). Entscheid; Entscheide; Recht; Urteil; Rechtsmittel; Sinne; Verfahren; Massnahme; Verfahren; Urteil; Urteils; Beschluss; Schweiz; Schweizerische; Prozessordnung; Berufung; Sanktion; Verfügung; Anordnung; Prozessrecht; Obergericht; Gericht; Entscheidung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.167Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Tribunal; Akten; Sinne; Tatbestand; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Anzeige; Bundesamt; Amtsführung; Faszikel; Anzeige; Justiz; Eingabe; StBOG; Interesse; Privatklägerschaft; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Entscheid; Rechtsmittel; énal; édéral
RR.2022.123Beschwerde; Fragen; Verfahren; Verteidigung; Einvernahme; Verfahrens; Frist; Zeugen; Recht; Ergänzungsfragen; Fragenkatalog; Gericht; Beschwerdekammer; Beschwerden; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Beschuldigte; Verfahrens; Verfügung; Einreichung; Staatsanwaltschaft; Vorverfahren; Tribunal; Daniel; Parteien; Verfahrenshandlung; Beschuldigten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KellerBasler 2. Auflage 2014
KellerBasler 2. Auflage 2014