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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 39 VwVG vom 2022

Art. 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 39 K. Vollstreckung I. Voraussetzungen

Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:

  • a. die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
  • b. die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
  • c. die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2023/547Heures; Salaire; ’invalidité; écision; ’assurance; édé; ’assuré; ’activité; ’accident; ’est; ération; ’invalide; édéral; Montant; Dimanche; érieur; ’il; -accidents; Férié; ’intimée; ’assurance-accidents; ’au
    VD2020/867-édure; édéral; Primault; Opposition; érêt; Intimée; éans; LAMal; éjà; évrier; LPA-VD; éposé; érêts; étant; éméraire; Assurance; CASSO; Encontre; éclamés; écisions; éfinitive; également
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV-2017/149 PEntscheidBundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2019 abgewiesen (1C_297/2019). Recht; Vollstreckung; Rekurs; Verfügung; Rekurrent; Strassenverkehrs; Vorinstanz; Führerausweis; Vollstreckungsverfügung; Sachverfügung; Verfahren; Schweiz; Strassenverkehrsamt; Rekurse; Warnungsaberkennung; Rechtsmittel; Führerausweise; Führerausweises; Aberkennung; Rekurrenten; Fahrverbot; Recht; Staat; Verfahren; Rechtskraft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 16 (2C_287/2017)Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG). Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5). Ausreise; Massnahme; Ausschaffung; Eingrenzung; Urteil; Ausreisefrist; Beschwerdegegner; Durchsetzung; Zweck; Person; Wegweisung; Behörde; Verfügung; Ausländer; Rückführung; Zwang; Behörden; Recht; Schweiz; Sicherheit; Zwangsmassnahme; Massnahmen
    125 II 65Art. 38 BEHG, Art. 103 lit. a OG; Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe). Beschwerdelegitimation gegen Amtshilfeentscheide der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 1). Eröffnung des Amtshilfeentscheids an den Kunden: Frage offen gelassen, ob die Zustellung an die Bank für den Kunden rechtswirksam wird, falls er auf entsprechende Aufforderung hin kein Zustelldomizil bezeichnet (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen der Amtshilfe (E. 3). Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BEHG, der im Rahmen der Aufsicht über die Börsen und den Effektenhandel nicht nur bezüglich instituts-, sondern auch unmittelbar kundenbezogener Informationen Amtshilfe gewährt werden kann (E. 4 u. 5). Analog der Rechtshilfe in Strafsachen ist eine reine Beweisausforschung ("fishing expedition") unzulässig. Von einer solchen kann nicht die Rede sein, wenn um Auskünfte bezüglich einer im Vorfeld der Bekanntgabe einer vertraulichen Tatsache erfolgten Transaktion ersucht wird (E. 6). Die Eidgenössische Bankenkommission ist grundsätzlich befugt, Amtshilfe spontan, d.h. auch ohne entsprechendes Gesuch zu leisten (E. 7). Die in Amtshilfe übermittelten kundenbezogenen Informationen dürfen nur mit Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde an andere Behörden weitergeleitet werden; hierüber hat die Bankenkommission gegebenenfalls erneut in einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (E. 9 u. 10). Amtshilfe; Informationen; Banken; Aufsicht; Bankenkommission; Effekten; Bundesaufsichtsamt; Recht; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Börsen; Kunde; Zustimmung; Weiterleitung; Effektenhändler; Kunden; Rechtshilfe; Behörde; Behörden; Transaktion; Krupp; Bundesgericht; Stiftung; Wertpapierhandel; ALTHAUS; Verdacht; Behörden

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-3739/2021Vollzug der Wegweisungöglich; Südafrika; Recht; Person; Vollzug; Wegweisung; Behörde; Verfügung; Behörden; Kinder; Flüchtling; Botschaft; Unmöglichkeit; E-Mail; Rückkehr; Bundesverwaltungsgericht; Ausreise; Verhalten; Rechtsvertreter; Akten; Wegweisungsvollzug; Vertretung; Reisepapiere; Parteien
    B-4137/2019Markenschutz (Übriges)Marke; Marken; Recht; Quot;; Vorinstanz; Register; Urteil; Konkurs; Verfahren; Verfügung; Eintrag; Eintragung; Markeninhaber; Marken-Nr; Beweis; Markenrecht; Parteien; Übertragung; Markenrechte; Registereintrag; Sachverhalt; MSchG; Registeränderung; Markenregister; Entscheid; Verfahrens; Erwerb

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Schindler, Auer éd. , art.2019
    Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016