144 II 16 (2C_287/2017) | Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG). Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5). | Ausreise; Massnahme; Ausschaffung; Eingrenzung; Urteil; Ausreisefrist; Beschwerdegegner; Durchsetzung; Zweck; Person; Wegweisung; Behörde; Verfügung; Ausländer; Rückführung; Zwang; Behörden; Recht; Schweiz; Sicherheit; Zwangsmassnahme; Massnahmen |
125 II 65 | Art. 38 BEHG, Art. 103 lit. a OG; Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe). Beschwerdelegitimation gegen Amtshilfeentscheide der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 1). Eröffnung des Amtshilfeentscheids an den Kunden: Frage offen gelassen, ob die Zustellung an die Bank für den Kunden rechtswirksam wird, falls er auf entsprechende Aufforderung hin kein Zustelldomizil bezeichnet (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen der Amtshilfe (E. 3). Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BEHG, der im Rahmen der Aufsicht über die Börsen und den Effektenhandel nicht nur bezüglich instituts-, sondern auch unmittelbar kundenbezogener Informationen Amtshilfe gewährt werden kann (E. 4 u. 5). Analog der Rechtshilfe in Strafsachen ist eine reine Beweisausforschung ("fishing expedition") unzulässig. Von einer solchen kann nicht die Rede sein, wenn um Auskünfte bezüglich einer im Vorfeld der Bekanntgabe einer vertraulichen Tatsache erfolgten Transaktion ersucht wird (E. 6). Die Eidgenössische Bankenkommission ist grundsätzlich befugt, Amtshilfe spontan, d.h. auch ohne entsprechendes Gesuch zu leisten (E. 7). Die in Amtshilfe übermittelten kundenbezogenen Informationen dürfen nur mit Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde an andere Behörden weitergeleitet werden; hierüber hat die Bankenkommission gegebenenfalls erneut in einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (E. 9 u. 10). | Amtshilfe; Informationen; Banken; Aufsicht; Bankenkommission; Effekten; Bundesaufsichtsamt; Recht; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Börsen; Kunde; Zustimmung; Weiterleitung; Effektenhändler; Kunden; Rechtshilfe; Behörde; Behörden; Transaktion; Krupp; Bundesgericht; Stiftung; Wertpapierhandel; ALTHAUS; Verdacht; Behörden |