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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 39 StPO vom 2024

Art. 39 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 39 3. Abschnitt: Gerichtsstandsverfahren Prüfung der Zuständigkeit und Einigung

1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.

2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 39 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210385NichtanhandnahmeRicht; Schweiz; Anzeige; Nötigung; Erpressung; Dossier; Androhung; Täter; Zuständigkeit; Beschuldigte; Recht; Staatsanwaltschaft; Erfolg; Schweizer; Anzeige; Handlung; Anzeigeerstatter; Forderung; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Verfahren; Untersuchung; Behörden; Verfolgung; Interessen
ZHUH160334ZeugnisverweigerungsrechtRecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Rechtsmittel; Kammer; Verfahren; Kantons; Gericht; Zeuge; Staatsanwalt; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Verfahren; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Untersuchungsrichter; Einvernahme; Entscheid; Zeugnisverweigerungsrechts; Rechtshilfeverfahren; Rechtsmittelbelehrung; Untersuchungsrichteramt; Sinne; Beschuldigten; Rechtshilfemassnahme; Akten; Behörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.15 (AG.2021.241)Gesuch um Erlass der VerfahrenskostenGesuch; Verfahren; Verfahrens; Verfahrenskosten; Gesuchs; Gesuchsteller; Geldstrafe; Busse; Raten; Erlass; Appellationsgericht; Basel; Ratenzahlung; Gericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Urteil; Appellationsgerichts; Entscheid; Justiz; Sicherheitsdepartement; Betrag; Schweiz; Nichtbezahlung; Situation; Schweizerischen; Zuständig; öglich
BSBES.2019.51 (AG.2019.562)Verfahrenshandlungen (BGer 1B_457/2019 vom 26. November 2019)Beschwerde; Verfahren; Recht; Verfahrens; Beschwerdeführers; Verhalten; Dienst; Medizinische; Medizinischen; Staat; Basel; Untersuchungsbeamte; Verfahrenshandlung; Gefängnis; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrenshandlungen; Entbindungserklärung; Verfahren; Behörde; Verteidiger; Basel-Stadt; Hepatitis; Konfrontationseinvernahme; Blutentnahme; Druck; Rechtspflege
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 89 (6B_1397/2019)
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
Massnahme; Urteil; Anordnung; Verschlechterungsverbot; Berufung; Kantons; Therapie; Lebenspartner; Raubes; Hinweisen; Opfer; Geschäftsinhaberin; Freiheitsstrafe; Umwandlung; Sachen; Klebeband; Kabelbinder; Kantonsgericht; Luzern; Anschlussberufung; Sachverhalt; Ehefrau; Wohnung; Kriminalgericht; Freiheitsberaubung; Punkt; Gutachten
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerdegegner; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Parteien; Antrag; Staat

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Verfahren; Bundes; Verteidigung; Beschuldigte; Verfahren; Entschädigung; Berufung; Stunden; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Rechtsanwalt; Aufwendungen; Jeker; Staat; Gericht; Konrad; Kammer; Apos;; Verteidiger; Stundenansatz; VStrR; Aufwand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Honorar; Berufungsverfahren; Person; Bundesgericht
BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Sinne; BStKR; Berufungskammer; Berufungserklärung; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Sprengstoffe; Frist; Beschuldigten; Berufungsverfahren; Honorar; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verzicht; Berufungsgericht; Verteidigerin; Entschädigung; Auslagen; Luzern; Tribunal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014