E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 39 ATSG vom 2024

Art. 39 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 39 Einhaltung der Fristen

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 39 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2018/65Entscheid Art. 6 UVG: Degenerativ bedingter Anulus fibrosus-Riss. Ausrichtung von Taggeldern infolge vorübergehender Verschlimmerung. Einstellung der Taggeldleistungen knapp fünf Monate nach dem Unfall (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2020, UV 2018/65). Unfall; Suva-act; Beschwerde; Anulus; Recht; Beweis; Quot; Bandscheibe; Beschwerden; Untersuchung; Beurteilung; -Riss; Gesundheitsschaden; Schmerz; Urteil; Hinweis; Verschlimmerung; Hinweise; Einsprache; Unfallversicherung; Hinweisen; Erfahrung; Wirbel; Beschwerdeführers; Bundesgerichts
SGUV 2017/97EntscheidBeschwerdeführerin zu tragen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Suva-act; Unfall; Handgelenksbeschwerden; Über; Beschwerde; Recht; Überlastung; Untersuchung; Beurteilung; Beweis; Handgelenke; Stockentlastung; Status; Akten; Quot; Epicondylitis; Einsprache; Versicherungsgericht; Poststempel; Originalkuvert; Frist; Spital; Wochen; Rechtzeitigkeit
Dieser Artikel erzielt 34 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.296-Verfügung; Arbeit; Einsprache; Entscheid; Versicherungsgericht; Rückforderung; Frist; Arbeitslosenversicherung; Akten; Vermittlungsfähigkeit; Kanton; Revision; Tatsache; AWA-Verfügung; Recht; Bundesgericht; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Solothurn; Person; Präsidentin; Amtsstelle; Verfahren; Entscheide; Erlass; Tatsachen; Gericht; äftig
SOVSBES.2023.75-Verfügung; Einsprache; Frist; Versicherungsgericht; Rückforderung; Akten; Recht; Vizepräsident; Entscheid; Gericht; Bundesgericht; Arbeitslosenversicherung; Urteil; Versicherungsgerichts; Postaufgabe:; Flückiger; Gerichtsschreiber; Haldemann; Arbeitslosenkasse; Einsprachefrist; Kantons; Solothurn; Verfügungen; Mitteilung; Zustellung; Datum; Verfahrenskosten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft
145 V 90 (8C_239/2018)Art. 17 Abs. 1 AVIG; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Art. 39 Abs. 1 ATSG; Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist. Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat der Versicherte zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (E. 2-6). élai; Emploi; électronique; Intimé; ômage; être; Autorité; éception; Août; écision; Assuré; édéral; écrit; Avait; égal; Envoi; été; Assurance; Absence; édure; Indemnité; était; ègle; Commentaire; Heure; énéral; Opposition; Tribunal; équences; écrits

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2760/2024RenteBundesverwaltungsgericht; Frist; BVGer-act; Vorinstanz; Einsprache; Einspracheentscheid; Zwischenverfügung; Schweizerische; Eingabe; Beilage; Verfahren; Unterschrift; Parteien; Verfügung; Begründung; Einschreiben; Deutschland; Bundesverwaltungsgerichts; Beweismittel; Frist; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführers; Dispositivs; Rückschein; Zustellung; Rechtzeitigkeit; Schweizerischen; Verfahrens; Einzelrichterin
C-803/2019RentenanspruchIV-act; Recht; Verfügung; Arbeit; BVGer; Bericht; Gesundheit; BVGer-act; Vorinstanz; Beurteilung; Akten; Unterlagen; RAD-Arzt; Beschwerdeführers; Stellung; Übersetzung; Mazedonien; IVSTA; Stellungnahme; Arbeitsunfähigkeit; Facharzt; Deutsche; Urteil; Gesundheitseinrichtung; IVact; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar zum BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts2019
-ATSG- 3. Auflage, Zürich2015