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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 39 AHVG vom 2024

Art. 39 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente

1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.

2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.

3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.

4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 39 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130177ArrestArrest; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorsorge; Gesuchsgegner; Arrestbefehl; Rente; SchKG; Einzelgericht; Renten; Urteil; Säule; Arrestschuldner; Ansprüche; Bezirksgericht; Vorsorgeansprüche; Beleg; Obergericht; Arrestbegehren; Forderung; Gericht; Schweiz; Belege; Spruchgebühr; Verfahren
VDJug/2019/238-été; LPers-VD; Avertissement; ésident; Aient; écembre; ésidente; évrier; élai; éfendeur; étaient; ésiliation; érieur; âches; édiat; énéral; écision; Avait; Autre; Entre; Ailleurs; Président; Tribunal
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 95 688Art. 4 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 39 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 55quater Abs. 1, Art. 67 Abs. 1, Art. 77 AHVV. Der Aufschub der Altersrente muss in der dafür vorgesehenen Frist von einem Jahr ab Erreichen des Rentenalters geltend gemacht werden. In der Nichtanmeldung zum Rentenbezug kann keine Aufschubserklärung erblickt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichskasse den neu Rentenberechtigten nicht mittels Merkblättern oder Anmeldeformularen auf die Möglichkeit des Rentenaufschubs hingewiesen hat (Erw. 1-3). Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist gemäss Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, gesetzmässig (Erw. 4). Verzugszinspflicht auf nachzuzahlenden Renten verneint (Erw. 5).Rente; Aufschub; Recht; Altersrente; Renten; Ausgleichskasse; Rechtsprechung; Verordnung; Bundesrat; Ehepaar-Altersrente; Praxis; Zahlung; Ehefrau; Hinweis; Versicherungsgericht; Eidgenössische; Rentenaufschub; Aufschubsdauer; Altersjahres; Hinweisen; Sozialversicherung; Verzugszinsen; Verwaltung; Anspruch; Vollendung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 73 (9C_597/2023)
Regeste
Art. 39 AHVG ; Art. 55 ter AHVV ; Rentenaufschub. Die in Art. 55 ter Abs. 2 AHVV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG für die Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub statuierte, in Rz. 6301 ff. RWL konkretisierte Methode erweist sich als bundesrechtskonform (E. 3-7).
Rente; Renten; Aufschub; Aufschubs; Zuschlag; Bundesrat; Altersrente; Preis; Rentenaufschub; Berechnung; Zuschlags; Aufschubszuschlag; Zeitpunkt; Abruf; Preisentwicklung; Aufschubsdauer; Betrag; Prozentsatz; Aufschubszeit; Urteil; Summe; Verordnung; Erhöhung; Leistung; Regel; Anzahl
147 V 70 (9C_531/2020)
Regeste
Art. 39 Abs. 3 AHVG ; Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV ; Rentenaufschub. Die in Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV statuierte Frist zur Erklärung des Rentenaufschubs ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 3.2.3).
Rente; Rentenaufschub; Frist; Altersrente; Aufschub; Rentenaufschubs; Recht; Urteil; Ausgleichskasse; Kantons; Hinterlassenenversicherung; Leistung; Verfahrens; Bundesrat; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Rentenalter; Verfügung; Gesuch; Aufschubszuschlag; Einspracheentscheid; Sodann; Vollendung; Entscheid; Erwägungen; Wortlaut; Gesetzgeber; Zusammenhang; Bundesgesetzes; Vorinstanz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3327/2017RentenanspruchSchweiz; Rente; Invalide; Wohnsitz; Vorakte; Anspruch; Vorakten; Recht; Invalidenrente; Aufenthalt; BVGer; Invalidität; Voraussetzung; Voraussetzungen; Renten; Verfügung; Ausland; Vorinstanz; Urteil; Ausländer; Staatsangehörige; Bundesgericht; Sozialversicherung; Eintritt; Schweizer; Verfahren; üllt
C-1747/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Alter; Altersrente; Vorinstanz; Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Einsprache; SAK-act; Recht; Einspracheentscheid; Verfahren; Person; Einkommen; Ghana; Schweiz; Ehepaar; Rentenalter; Parteien; Folgenden:; Hinterlassenen; Akten; Rentenberechnung; Beitragsdauer; Summe; Eingabe