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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 388 StPO vom 2024

Art. 388 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide (1)

1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:

  • a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
  • b. die Haft anordnen;
  • c. eine amtliche Verteidigung bestellen.
  • 2 Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:

  • a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
  • b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
  • c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel. (2)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 388 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB240083Drohung etc. und WiderrufBerufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Rechtsmittel; Urteil; Frist; Bundesgerichts; Obergericht; Kantons; Kammer; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichts; Abteilung; Eingabe; Vorinstanz; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr; Prinz; Privatkläger; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/cwo; Präsidialverfügung; Sachen; Berufungsklägerin; Rechtsanwalt
    VDEntscheid/2024/572édure; énale; ’appel; ’il; était; ésident; Arrondissement; Côte; éfense; ’au; ésente; éfenseur; ’arrondissement; ’assistance; Chambre; ’était; Procureur; ’est; élai; éré; évrier; ’office; édéral; évenu
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.101-Apos; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Urteils; Recht; Forderung; Ersatzforderung; Staat; Solothurn; Gericht; Ziffer; Verteidigerin; Bundesgericht; Obergericht; Betrag; Sabrina; Neubeurteilung; Verfahren; Weisskopf; Entschädigung; Rechtsanwältin; Neubeurteilungsverfahren; Obergerichts; Bargeldbetrag; Eintritt; Rechtskraft; Honorar; Zentrale
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Recht; Sachen; Verfahren; Urteil; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Gutachten; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Rückweisung
    139 IV 277 (1B_407/2013)Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S.von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5). étent; étention; Appel; édure; été; ûreté; écision; être; Tribunal; étence; Arrêt; Ministère; énale; édéral; Président; élai; échéance; Genève; égal; ération; Intéressé; égislateur; Ordonner; Autorité; évenu; étences; Extrait; écembre; Berufungsgericht; Urteil

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CN.2022.16Entscheid; Bundesgericht; Kammer; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Urteil; Anklage; Zwangsmassnahmen; Tatverdacht; Anordnung; Untersuchungshaft; Person; Bundesgerichts; Zwangsmassnahmengericht; Entscheide; Gericht; Bundesstrafgericht; Apos;; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Fluchtgefahr; Sanktion; Bundesanwaltschaft; Tatverdachts; Taten
    BP.2020.99Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit b StPO).Untersuchung; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Zeile; Entscheid; Person; Rechtspflege; Zeilen; Beschwerdekammer; Zwangsmassnahmen; Bundesstrafgericht; Österreich; Verdacht; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verlängerung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Bancomat; Zwangsmassnahmengericht; Apos;; Bancomaten; Geissfuss; Firma; Sanktion

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen2009