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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 386 ZGB vom 2024

Art. 386 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 386 C. Schutz der Persönlichkeit

1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.

2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.

3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 386 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150037ErwachsenenschutzmassnahmenBeistand; Klinik; Winterthur; Beistandschaft; Recht; Massnahme; Beschwerdeführers; Bezirk; Vormundschaftsbehörde; Einkommen; Entscheid; Andelfingen; Unterstützung; Sinne; Wohnung; Angelegenheiten; Beiständin; Zugriff; Massnahmen; Über; Urteil; Vater; Anordnung; Einkommens; Rechnung; Person
ZHNQ120057vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGBBerufung; Berufungskläger; Beschluss; Sozialbehörde; Entscheid; Winterthur; Bezirksrat; Rechtsmittel; Kantons; Eingabe; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Massnahme; Sinne; Berufungsklägers; Verfahren; Mitteilung; Frist; Gericht; Empfangsschein; Sendung; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Engler; Rechtsanwältin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2011/60Entscheid Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Eine kombinierte Beiratschaft kann angeordnet werden, wenn sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine dauernde Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Die Verbeiratung umfasst die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Geschäften sowie die Vermögensverwaltung, jedoch nicht die Einkommensverwaltung. Beirat; Beirats; Beiratschaft; Schutz; Massnahme; Gutachten; Quot; Vermögens; Verbeiratung; Verwaltung; Geisteskrankheit; Vormundschaft; Person; Störung; Vormundschaftsbehörde; Klägers; Angelegenheiten; Entmündigung; Verhandlung; Amtsarzt; Begutachtung; Spanien; Mehrfamilienhaus; ällig
SGV-2011/7Entscheid Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210). Die Annahme des Einweisungsgrundes der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinne setzt voraus, dass entsprechende Störungszeichen für einen juristischen Laien erkennbar sind. Ungewöhnliche Verhaltensweisen, welche noch nicht als solche Störung erscheinen, reichen dazu nicht aus. Geisteskrankheit; Störung; Geistesschwäche; Einweisung; Freiheitsentziehung; Sinne; Störungen; Verwaltungsrekurskommission; Klage; Rückbehaltungsverfügung; Schwellenwert; Episode; Zeitpunkt; Verhalten; Hausarzt; Verfügung; Eingabe; ürzt:; Gesetzes; Einweisungsverfügungen; Klägers; Krankheit; Laien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 113 (5A_342/2009)Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). Vermögens; Beirat; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Grundstück; Kapital; Grundstücke; Zusammenhang; Kantonsgericht; Schaden; Recht; Verwaltung; Urteil; Lebens; Wertschriften; Beiratschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; Kapitalverzehr; Amtspflicht; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Wertschriftenvermögen; Person; Pflicht; Konnex
124 III 341Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV). Die Abklärung der Handlungsfähigkeit obliegt vorab der Urkundsperson. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet (E. 2c/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Grundbuch; Urteil; Grundbuchverwalter; Handlungs; Handlungsfähigkeit; Anmeldung; Urteilsfähigkeit; Eintrag; Obergericht; Eintragung; Entscheid; Recht; Verfügende; Notar; Grundbuchamt; Urkundsperson; Urteilsunfähigkeit; Grundbuchführer; Kantons; Abklärung; Verfügenden; Verfügung; Verkäufer; Beurkundung; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Peter BreitschmidBerner Bern2002
Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Peter BreitschmidBasler Basel1999