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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 386 StPO vom 2024

Art. 386 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 386 Verzicht und Rückzug

1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.

2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:

  • a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
  • b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
  • 3 Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 386 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210320Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staat; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwalt; Recht; Forderung; Staatsanwaltschaft; Ersatz; Sinne; Ersatzforderung; Verteidigung; Privatkläger; Verfahren; Verteidiger; Kantons; Ordner; Marihuana; Verfahren; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Bundesgericht; Gramm; Waffe; Widerhandlung; Waffen; Entscheid
    ZHSB200370Versuchte sexuelle Handlungen mit KindernBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Staat; Recht; Urteil; Handlung; Kinder; Staatsanwalt; Sinne; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Handlungen; Portugal; Kindern; Landes; Schweiz; Berufungserklärung; Verteidigung; Landesverweisung; Gericht; Härte; Tätigkeitsverbot; Ziffer; Alter; Kantons
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.50-Berufung; Solothurn; Beschuldigte; Kanton; Verfahren; Vorhalt; Staat; Urteil; Vorladung; Polizei; Apos; Verteidiger; Honorar; Beschuldigten; Rechtsanwalt; Verfahren; Berufungsverfahren; Verteidigung; Rechtsmittel; Privatkläger; Zahlungsanspruch; Betäubungsmittelgesetz; Entschädigung; Verhältnisse; Körperverletzung; Auslagen; Rechtsbeistand; Obergericht; Berufungskläger
    SOSTBER.2022.50-Berufung; Vorladung; Beschuldigte; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungskläger; Flucht; Rechtsmittel; Entscheid; Urteil; Obergericht; Amtsblatt; Verteidiger; Zustellung; Verfahren; Aufenthalt; Kammer; Vertreter; Parteien; Zustand; Berufungsgericht; Publikation; Obergerichts; Spezialbestimmung; Rückzug; Hauptverhandlung; Bundesgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische
    147 IV 36 (6B_895/2019)
    Regeste
    Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
    Anschlussberufung; Berufung; Beschwerdegegner; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Parteien; Antrag; Staat

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Sinne; BStKR; Berufungskammer; Berufungserklärung; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Sprengstoffe; Frist; Beschuldigten; Berufungsverfahren; Honorar; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verzicht; Berufungsgericht; Verteidigerin; Entschädigung; Auslagen; Luzern; Tribunal
    BB.2022.4Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Beschuldigte; Herrn; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Urteils; Honorar; Berufungskammer; Berufungserklärung; Beschuldigten; BStKR; Verzicht; Gericht; Rechtsmittel; Verteidigerin; Berufungsverfahren; Entschädigung; Auslagen; Apos;; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Ausübung; Berufungsgericht; Frist; Verteidigung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Andreas Donatsch, Viktor Lieber, Niklaus Schmid, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2014
    Keller, Schmid, Lieber, Jositsch, RiklinBasler 2. Auflage , Art.3862014