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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 384 StPO vom 2024

Art. 384 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 384 Fristbeginn

Die Rechtsmittelfrist beginnt:

  • a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
  • b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
  • c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 384 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH230287Auflagen bei der GerichtsberichterstattungBeschwerde; Gericht; Beschwerdegegner; Auflage; Interesse; Auflagen; Öffentlichkeit; Gemeinde; Beschluss; Interessen; Gerichtsberichterstatter; Ausschluss; Parteien; Beschwerdegegners; Medien; Ziffer; Verfahren; Bericht; Vorinstanz; Berichterstattung; Verfahrens; Dispositiv-Ziffer; Hauptverhandlung; Bundesgericht
    ZHUP160001Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Urteil; Entscheid; Entschädigung; Berufung; Urteils; Gericht; Frist; Zustellung; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Winterthur; Dispositiv; Entscheide; Verfahren; Verfahren; Entschädigungs; Verfahrens; Rechtsbeistand; Vorinstanz; -tägige; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Bezirksgerichts; Empfang
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten FotosPerson; Grund; Öffentlichkeit; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Fotos; Öffentlichkeitsfahndung; Tatverdacht; Verfahren; Personen; Fahndung; Recht; Medien; Gewalt; Interesse; Publikation; Zwang; Veröffentlichung; Empfehlung; Beschwer; Internet; Zwangsmassnahme; Delikt; Versammlung; Verteidigung; Grundrechte
    BSBES.2018.219 (AG.2019.745)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlRecht; Beschlagnahme; Beschwer; Befehl; Beschlagnahmebefehl; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Durchsuchung; Verfahren; Verfügung; Tatverdacht; Kommentar; Auflage; Entscheid; Begründung; Person; Rechtsmittel; Verfügungen; Durchsuchungs; Interesse; Hinweise; Beschlagnahmebefehle; Körperverletzung; Laptop; Zusammenhang; Basler
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 137 (1B_537/2019)
    Regeste
    Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
    Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Akten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Konteninhaber; Verfahrens; Urteil; Stillschweigeverpflichtung; Zwangsmassnahmen; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verteidigung; Akteneinsicht; Beschwerderecht; Kanton; Entscheid; Vorinstanz; Konto; Kantons; Gallen; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Verfahrensleitung; äglich
    144 IV 57Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2). Zustellung; Empfänger; Sendung; Adressat; A-Post; Empfängers; Empfang; Kenntnisnahme; Vorinstanz; Empfangsbestätigung; Rechtsmittelfrist; Person; Urteil; Adressaten; Entscheide; Machtbereich; Frist; Hinweisen; Rechtsprechung; Staatsanwaltschaft; Postfach; Postsendung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Obergericht; Gesetzgeber

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104ügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; öffnen-; Beschlag; Beschlagnahme; /Beilage; C-Gruppe; Gambia; Zahlung; Vermögenswerte; Urteil; Konten; Konto; Verdacht; Bundesstrafgericht; Zahlungen; Apos;; Bundesstrafgerichts; Republik; Geschäft; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; ührt
    BB.2021.97Bundes; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Vollmacht; Staatsanwältin; Richt; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfügung; Vereinigung; Akten; Gesuch; Zustellung; Frist; Mandat; Beschwerdefrist; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Beschwerdekammer; Beamte; Verfahren; Verteidigung; Verfügungen; Staatsanwaltschaft; Schaffhausen; Sistierung; Behörde