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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 383 StPO vom 2024

Art. 383 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 383 Sicherheitsleistung

1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.

2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 383 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE230045NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Verfahren; Nichtanhandnahme; Begründung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Zürich-Sihl; Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheit; Privatbereich; Begründungen; Rechtsmittel; Obergericht; Wohnzimmer; Stellungnahme; Sachverhalt; Bundesgerichts; Entscheid; Verfahren; Sicherheitsleistung; Kantons; Privatbereichs; Antrag; Aufnahmegerät; Verhalten; Ausführungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2022.74-Aussage; Recht; Beschuldigte; Aussagen; Vater; Beschuldigten; Gutachten; Staat; Kinde; Staatsanwaltschaft; Handlung; Hypothese; Erinnerung; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Handlungen; Person; Solothurn; Kinder; Kindsmutter; Pseudoerinnerung; Erinnerungen
BSBES.2021.15 (AG.2021.518)Erkennungsdienstliche ErfassungErfassung; Akten; Person; Staatsanwaltschaft; PDF-Akten; Fingerabdrücke; Wachmann; Basel; Recht; Delikt; Befehl; Einvernahme; Abnahme; Verfügung; Begründung; Delikte; Aufklärung; Bundesgericht; Massnahme; Personen; Fotografie; Massnahmen; Beschwerdeführers; Barfüsserplatz; Daten; Verletzung; Rechtsprechung; ünftige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 17Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). Privatkläger; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Privatklägerschaft; Person; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Verfahrensbeteiligte; Kautionen; Dispositivziff; Berufung; Einziehung; Verfahren; Staat; Ersatz; Vermögenswerte; Obergericht; Frist; Vorinstanz; Sinne; Ersatzforderung; Urteils; Präsidialverfügung; SCHMID; Entschädigungen; Bezahlung; Ersatzforderungen
143 IV 5 (6B_310/2016)Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Sicherheit; Frist; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Postoder; Bankkonto; Schweiz; Recht; Zahlung; Behörde; Betrag; Belastung; Obergericht; édure; Schweizerische; Kantons; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtzeitigkeit; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; énale; Prozessordnung; RIEDO; Hinweis; Konto; Verfahren; Beweis; Auszug; Urteil; Oberstaatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.77Beschwerdekammer; Püntener; Kostenvorschuss; Gericht; Rückzug; Kostenvorschusses; Bundesanwaltschaft; Gerichtsschreiber; Tribunal; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Gabriel; Verfahren; Apos;; Frist; Bezahlung; Privatkläger; Rechtsmittel; Privatklägern; Bundesverwaltungsrichter; Kanzleimitarbeiter; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Höhe; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Haftung; Gerichtsgebühr
BB.2021.212Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Frist; Rechtsmittel; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Tribunal; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Kostenvorschusses; Stephan; Gerichtsschreiber; Privatklägerschaft; Interesse; Leistung; StBOG; Rechtsmittelinstanz; Sicherheit; Behörde; Schweiz; Gerichtsgebühr; Entscheid; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Entscheide; BStGer; Filter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Marti, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung2014
Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zü- rich, St. Gallen2009