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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 381 StPO vom 2024

Art. 381 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.

2 Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.

3 Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.

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(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 381 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210446Harte PornografieBeschuldigte; Kinder; Beschuldigten; Bilder; Asservat; Bilddatei; Bilddateien; Sicherstellungsliste; Vorinstanz; Berufung; Windel; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Pornografie; Verfahren; Windeln; Urteil; Anklage; Fotos; Sinne; Weisung; Anschlussberufung; Verteidigung; Darstellung; Tatbestand; Kindern; Tätigkeitsverbot
ZHSB200384Einfache Körperverletzung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Urteil; Privatklägers; Verteidigung; Anklage; Gericht; Schlag; Bundes; Gerichtskasse; Entscheid; Gesicht; Aussage; Zürich-Sihl; Aussagen; Faust; Verletzungen; Abteilung; Zivilklage; Entschädigung; Polizist; Dispositiv; Anklageschrift; Genugtuung; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.82-Beschuldigte; Recht; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Staat; Drohung; Kinder; Urteil; Apos; Vergewaltigung; Einvernahme; Geschädigte; Vorhalt; Aussage; Beruf; Berufung; Ziffer; Vorfall; Urteils; Verfahren; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Freiheitsstrafe
SOSTREV.2022.10-Staat; Staatsanwaltschaft; Befehl; Revision; Entscheid; Führerausweis; Kammer; Obergericht; Solothurn; Verfahren; Frist; Rechtskraft; Verfahren; Person; Verurteilten; Revisionsbegehren; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Schmid; Obergerichts; Strassen; Probe; Fahrzeug; Revisionsgesuch; Befehls; ändigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 218 (6B_82/2021)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO ; Auslegung und Zulässigkeit von kantonalen Bestimmungen über die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (E. 2.3.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln liegt im Kanton Basel-Stadt gemäss der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft beim Leitenden Staatsanwalt. Die basel-städtische Verordnung verlangt lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen. Eine solche Regelung betrifft die Behördenorganisation der Staatsanwaltschaft und erscheint mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar (E. 2.4.2). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die erwähnte Bestimmung auch auf den Rückzug von Rechtsmitteln anwandte und als Gültigkeitsvorschrift auslegte (E. 2.4.5).
Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Recht; Rechtsmittel; Kanton; Berufung; Verordnung; Organisation; Leitende; Kantons; Rückzug; Basel-Stadt; Leitenden; Vorinstanz; Urteil; Rechtsmitteln; Einlegung; Weisung; Gericht; Staatsanwälte; Regelung; Staatsanwältin; Entscheid; Freiheitsstrafe; Massnahme; Vollzug
147 IV 2 (6B_753/2020)
Regeste
Art. 81 BGG ; Art. 17, 357 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 3 StPO ; Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen. Die für die Verfolgung von Übertretungen zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt: Sie fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (E. 1.7) und verfügen auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (E. 1.8).
Tribunale; Cantone; Autorità; Stato; Interesse; Cantoni; Ticino; Sezione; Ufficio; Accusa; Confederazione; Kommentar; Ministero; Prozessordnung; Annullamento; LALPS/TI; Intero; Schweizerische; Basler; Ambiente; Corte; Dipartimento; Sachen; Bundesgericht; RLALPS/; Secondo; Questa; Amministrazione; Messaggio; LaLPChim/TI;

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Urteil; Absicht; Beruf; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Sprengstoffe; Personen; Apos;; Verfahren; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Sinne; Täter; Verteidigung; Vorinstanz; Kammer; Böller; Bundesgerichts
BB.2021.153ABundes; Beschwer; Bundesanwaltschaft; Kammer; Entschädigung; Filter; Rechtsanwalt; Luginbühl; Apos;; Entscheid; Verfahren; Entscheide; Bundesstrafgericht; Verfahrens; BStGer; Verteidigung; Beschwerdekammer; Dispositiv-Ziff; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Dispositiv-Ziffer; Staat; Urteil; Höhe; Eidgenossenschaft; Beschlusses; Teilbeschluss; Rechtsanwältin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Donatsch, LieberZürcher Kommentar-StPO2020
Donatsch, Lieber Kommentar zur StPO2014