Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 380 StPO vom 2024
Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 380 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH170322 | Verschiebung Hauptverhandlung | Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Hauptverhandlung; Bezirk; Bülach; Rechtsmittel; Verschiebung; Verteidiger; Entscheid; Bülach; Vorinstanz; Verfahren; Unentgeltliche; Angefochtene; Bundesgerichts; Kammer; Statthalteramt; Bezirksgericht; Gesuch; Verschiebungsgesuch; Angefochtenen; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Hernach; Empfang; Bundesgerichtsgesetz; Obergericht; Kantons |
ZH | UH170030 | Wiederaufnahme (Art. 55a Abs. 2 StGB) | Beschwerde; Verfahren; Sistierung; Wiederanhandnahme; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Recht; Untersuchung; Schmid; Beschwerdegegnerin; Aufl; Bundesgericht; Gericht; Verfügung; Entscheid; Schmid; Praxis; Kantons; Definitiv; Opfer; Basel; Praxiskommentar; Sodann; Widerruf; Riedo/Allemann; Landshut/Bosshard; Beschluss; Amtlich; Gewalt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2014.22 | Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies aStGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zürich). | Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Verm?gens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; ?ber; Gesch?ftsbesorgung; Verm?genswert; Zahlungen; Ungetreue; Verm?genswerte; Gericht; H?he; T?ter; Verfahren; Einziehung; Bestechung |
RH.2014.21 | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden. | Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Verm?gens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; ?ber; Gesch?ftsbesorgung; Verm?genswert; Zahlungen; Ungetreue; Verm?genswerte; Gericht; H?he; T?ter; Verfahren; Einziehung; Bestechung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
VIKTOR LIEBER | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2010 |