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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 380 StPO vom 2024

Art. 380 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide

Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 380 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH170322Verschiebung HauptverhandlungBeschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Hauptverhandlung; Bezirk; Bülach; Rechtsmittel; Verschiebung; Verteidiger; Entscheid; Bülach; Vorinstanz; Verfahren; Unentgeltliche; Angefochtene; Bundesgerichts; Kammer; Statthalteramt; Bezirksgericht; Gesuch; Verschiebungsgesuch; Angefochtenen; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Hernach; Empfang; Bundesgerichtsgesetz; Obergericht; Kantons
ZHUH170030Wiederaufnahme (Art. 55a Abs. 2 StGB)Beschwerde; Verfahren; Sistierung; Wiederanhandnahme; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Recht; Untersuchung; Schmid; Beschwerdegegnerin; Aufl; Bundesgericht; Gericht; Verfügung; Entscheid; Schmid; Praxis; Kantons; Definitiv; Opfer; Basel; Praxiskommentar; Sodann; Widerruf; Riedo/Allemann; Landshut/Bosshard; Beschluss; Amtlich; Gewalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.219 (AG.2019.745)Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
BSBES.2019.99 (AG.2019.542)Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.22Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies aStGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zürich). Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Verm?gens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; ?ber; Gesch?ftsbesorgung; Verm?genswert; Zahlungen; Ungetreue; Verm?genswerte; Gericht; H?he; T?ter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
RH.2014.21Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden. Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Verm?gens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; ?ber; Gesch?ftsbesorgung; Verm?genswert; Zahlungen; Ungetreue; Verm?genswerte; Gericht; H?he; T?ter; Verfahren; Einziehung; Bestechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
VIKTOR LIEBER Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2010
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