Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958 (1) ; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
(1) SR 741.01Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180037 | Forderung | Beklagte; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Klägers; Streitgenossen; Klage; Streitgenossenschaft; Parteien; Gericht; Gesundheitsschaden; Haftung; Bundesgericht; Winterthur; Unfallereignis; Urteil; Berufungskläger; Begründung; Sinne; Bezirksgericht; Beschluss |
ZH | HG170078 | Forderung (Genugtuung) | Eisenbahn; Haftung; Schaden; Entlastung; Person; Unfall; Beklagte; Beklagten; Haftpflicht; Urteil; Botschaft; Recht; Sachverhalt; Hautabtragung; Durchmesser; Güter; Inhaber; Entlastungsgr; Schadenersatz; Parteien; Güterverkehr; Eisenbahnunternehmen; Risiko; Betrieb; Genugtuung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 586 (4A_166/2021) | Regeste Art. 380 ZPO , Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). | Recht; Berufung; Schiedsverfahren; Verfahren; Schiedsgericht; Prozesskostenhilfe; Berufungskläger; Urteil; Rechtsvertreter; Legal; Verfahrens; Rechtspflege; Parteien; Schiedsvereinbarung; Gericht; Anti-Doping; Rechtsvertreters; Gleichbehandlung; Gehör; Entscheid; Experten; Sport; Radrennfahrer; Entschädigung; -Rechtsvertreter; Anspruch |
147 III 379 (4A_332/2020) | Regeste Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen. | Schiedsgericht; Verfahren; Schiedsrichter; Verfahrens; Wiederholung; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Schiedsgerichts; Schiedsrichters; Swiss; Entscheid; Recht; Rules; Zeugen; Urteil; Gehör; Verhandlung; Gericht; Ordre; Beklagten; Arbitration; Prozesshandlung; Verfahrensschritte; Prozesshandlungen; Verfahrensschritten; International; Mitglied; Schiedsspruch; Regel |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2010 |
- | Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen | 1999 |