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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 38 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Art. 38 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB080592Die Probezeit bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug berechnet sich nach neuem Recht, weshalb i.d.R. als Länge der Probezeit der Strafrest gilt.Probezeit; Entlassung; Angeklagte; Vollzug; Recht; Entscheid; Kantons; Rückversetzung; Bestimmungen; Zusammenhang; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Urteil; Widerruf; Ansetzung; Vorinstanz; Verfügung; Restes; Bemessung; Vollzugsregime; Täter; Schlussbestimmungen; Vollzuges; Botschaft; Bundesrates; Geschäfts-Nr
GRVB-04-7bedingte StrafentlassungBerufung; Berufungskläger; Entlassung; Recht; Vorinstanz; Kanton; Vollzug; Berufungsklägers; Freiheit; Kantons; Verhalten; Prognose; Kantonsgericht; Graubünden; Drogen; Kantonsgerichtsausschuss; Urteil; Verfügung; Verfahren; Vorleben; Delikt; üsse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 00 26§ 4 Abs. 1, § 148 VRG; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ob gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist, konnte in casu offen gelassen werden. Dem Verurteilten steht kein Anspruch zu, den Entscheid über die bedingte Entlassung so rechtzeitig zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung ein Rechtsmittel einlegen kann.



Recht; Entlassung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Justizdepartement; Verfügung; Rechtsverweigerung; Rechts; Zeitpunkt; Drittel; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Sinne; Behörde; Verwaltungsrechts; Gesuch; Rechte; Pflichten; Anordnung; Verfahren; Kanton; Gefängnis; Kantons; Luzern; Justizdepartementes; Gesetzes
BSVD.2020.271 (AG.2021.373)bedingte Entlassung aus dem StrafvollzugRekurrent; Vollzug; Vollzug; Entlassung; Rekurrenten; Vollzugs; Rekurs; Schweiz; Bostadel; Verhalten; Vollzugsbehörde; Hinweis; Abteilung; Tunesien; Bewährung; Massnahmenvollzug; Koller; Anstalt; Entscheid; Rekursbegründung; Vollzugsbericht; Verfügung; Vollzugs; Frist; Gericht; Vertreter; ässt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Recht; Sachen; Verfahren; Urteil; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Gutachten; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Rückweisung
143 IV 49 (6B_646/2016)Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung. Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1). Verjährung; Recht; Urteil; Jugendstrafrecht; Recht; Verjährungsfrist; Verfahren; Verfahren; E-JStG; Unterbrechung; Fristen; Ruhen; Verjährungsfristen; Erwachsene; Bestimmungen; VE-JStG; Vergewaltigung; Freiheitsstrafe; Gesetzgeber; E-StGB; Nötigung; Gesetzes; Hinweis; Vorentwurf; Kantons; Verfolgungsverjährung; Taten; VE-StGB; Jugendliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6244/2020Finanzhilfen für ausserschulische JugendarbeitQuot;; Kinder; Vorinstanz; Recht; Kredit; Bundes; Kinderschutz; Quot;Kinderschutzquot;; Recht; Kinderrechte; Jugendliche; Finanzhilfen; Gesuch; Kriminalprävention; Kindern; Verfügung; Ermessen; Massnahmen; Jugendlichen; Vernehmlassung; Aktivitäten; Angebot; Schutz; Stärkung; Entscheid; Prävention; Kredite; Bundesverwaltungsgericht
E-5371/2009Asylwiderruführer; Recht; Beschwerdeführers; Ehefrau; Flüchtling; Verfügung; Handlungen; Familie; „be; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; „besonders; Freiheits; Freiheitsstrafe; Vergewaltigung; Verfahren; Flüchtlingseigenschaft; Sinne; Verfahrens; Vorinstanz; Asyls; Urteil; Drohung; Kinder; Urteil; Widerruf

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Richt; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Warrants; Effekte; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; -Aktie; Geheim; Filter; Transaktion; Übernahme
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Schweizer, 2.A., Zürich2005
Stefan Trechsel, Schweizer, 2.A., Zürich2000